Dresden/Bautzen (epd). Die zeitweise strikten Regelungen für Seelsorgegespräche während der Corona-Pandemie sind vom sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen als unverhältnismäßig eingeschätzt worden. Sie hätten die Religionsausübung unzulässig beschränkt, teilte das Gericht am 21. November mit. In akuten Notsituationen wie zum Beispiel bei Sterbenden oder Schwerkranken sei damit Seelsorge erheblich eingeschränkt worden. (Aktenzeichen: 3 C 4/22)
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens war juristisch gegen die sächsische Corona-Notverordnung von November 2021 vorgegangen. Sie hatte im Februar 2022 in einem Normenkontrollverfahren die gerichtliche Überprüfung mehrerer Regelungen beantragt. Nach dieser Verordnung sollten unter anderem Pfarrerinnen und Pfarrer ausnahmslos kontrollieren, ob Menschen, die bei ihnen in einem Seelsorgegespräch Hilfe, Rat und geistlichen Beistand suchen, geimpft, getestet oder genesen sind. Die Gespräche der Pfarrer waren laut Gericht unter die Rubrik „körpernahe Dienstleistungen“ eingeordnet worden.
3G-Regelung mit Religionsfreiheit vereinbar
In seinem Urteil stellte das OVG zudem fest, dass die Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf maximal 20 Personen rechtswidrig war. Bei Versammlungen etwa seien zur selben Zeit bis zu 300 Menschen zugelassen worden, hieß es. Für zulässig hält das Gericht allerdings, den Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen nur für geimpfte, getestete oder genesene Personen ermöglicht zu haben. Dies sei mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren gewesen, hieß es.