sozial-Recht

Landessozialgericht

Sturz wegen verschlucktem Kaffee kann unfallversichert sein



Halle (epd). Ein Sturz nach dem Verschlucken beim Kaffeetrinken während der Arbeitszeit kann als versicherter Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung verpflichten. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem am 19. Juni bekanntgegebenen Urteil entschieden. Voraussetzung hierfür sei, dass das Kaffeetrinken auch „betrieblichen Zwecken“ und nicht allein dem Grundbedürfnis Durstlöschung diente.

Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig. Zur morgendlichen Besprechung versammelten sie die Mitarbeitenden im Baucontainer und tranken dabei Kaffee. Als der Kläger sich beim gemeinsamen Kaffeetrinken verschluckte, ging er hustend zur Tür, um sich auszuhusten. Er verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Infolge des Sturzes brach er sich das Nasenbein. Den Unfall wollte er als versicherten Arbeitsunfall anerkannt bekommen.

BG: Kaffeetrinken ist Privatsache

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte dies ab. Kaffeetrinken diene nicht betrieblichen Zwecken und sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen, so die Begründung.

Das LSG urteilte, dass der Sturz infolge des verschluckten Kaffees ausnahmsweise ein versicherter Arbeitsunfall sei. Normalerweise bestehe kein Unfallversicherungsschutz, wenn Arbeitnehmer wegen Hunger und Durst Nahrung oder Getränke zu sich nehmen und damit ihr menschliches Grundbedürfnis befriedigen. Dies gehöre zur unversicherten Privatsphäre.

Kaffeepause verbessert Arbeitsatmosphäre

Im Streitfall war Kaffeetrinken jedoch nicht auf das Grundbedürfnis der Durststillung ausgerichtet. Es habe auch betrieblichen Zwecken gedient. So habe der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung einer „positiven Arbeitsatmosphäre und einer Stärkung der kollegialen Gemeinschaft gedient“. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Dies war auch dem Arbeitgeber klar. Dieser habe sich deshalb teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert.

Der Fall sei auch anders zu beurteilen als der eines Arbeitnehmers, der sich beispielsweise in der Frühstückspause an einem in der Thermoskanne selbst mitgebrachten Kaffee verschluckt, so das LSG.

Az.: L 6 U 45/23