sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Begonnene Ausbildung schützt nicht vor Asylantragsablehnung



Schleswig (epd). Ein geduldeter Asylbewerber muss auch bei einer begonnenen Ausbildungsstelle in einem Mangelberuf mit der Ablehnung seines Asylantrags rechnen. Selbst wenn der Ausländer von der Ausländerbehörde eine sogenannte Ausbildungsduldung erhält, könne das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag ablehnen, zur Ausreise auffordern und eine Abschiebungsandrohung erteilen, entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig mit einem unanfechtbaren Eilbeschluss vom 30. Mai. Eine Berufsausbildung vermittle noch keinen Aufenthaltstitel.

Im Streitfall ging es um einen 19-jährigen Türken mit kurdischen Wurzeln. Mit seiner Einreise im September 2023 in Deutschland stellte er einen Asylantrag. Er begann eine Ausbildung in einem Friseurbetrieb in Flensburg. Als das BAMF den Asylantrag des 19-Jährigen als offensichtlich unbegründet ablehnte, wurde er innerhalb von sieben Tagen zur Ausreise aufgefordert. Andernfalls müsse er abgeschoben werden.

Keine Anhaltspunkte für Verfolgung

Das Verwaltungsgericht bestätigte die BAMF-Entscheidung. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Azubi bei einer Rückkehr in die Türkei einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die begonnene Ausbildung stehe der Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen.

Zwar sei eine Abschiebungsandrohung durch das BAMF nicht zu erlassen, wenn der Schutzsuchende über einen Aufenthaltstitel verfüge. Eine Berufsausbildung vermittle jedoch keinen Aufenthaltstitel. Eine von der Ausländerbehörde erteilte Ausbildungsduldung sei nicht bekannt. Doch auch diese stünde der Abschiebungsandrohnung nicht entgegen. Die Berufsausbildung sei in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Inzwischen hatte die Arbeitgeberin des 19-Jährigen, die Flensburger Friseurmeisterin Vanessa Sörensen, Unterstützung in den sozialen Medien gesucht und Tausende positive Reaktionen erhalten. Sie beklagte, dass ihr „Traum-Azubi“ trotz sehr guter Integration und perfektem Deutsch die Abschiebung droht. Sie startete eine Online-Petition beim Schleswig-Holsteinischen Petitionsausschuss, um den weiteren Aufenthalt und die Ausbildung ihres Azubis zu ermöglichen. Eine Entscheidung steht noch aus. Unter Umständen kann auch die Härtefallkommission mit dem Fall befasst werden, die dann bindend den Aufenthalt des Azubis erlauben kann.

Az.: 10 B 123/25