Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 24/2025 - 13.06.2025
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Düsseldorf (epd). Die stärkste unter mehreren Gewerkschaften in einem Betrieb sollte für die Einstufung als Mehrheitsgewerkschaft vor Gericht auch ihre Größe belegen. Denn nur wenn sie die meisten Mitglieder hat, können die mit ihr abgeschlossenen Tarifverträge auch angewendet werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem am 28. Mai bekanntgegebenen Beschluss zur Gewerkschaft der Lokführer (GDL). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde aber zugelassen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das im Jahr 2015 eingeführte Tarifeinheitsgesetz. Vertreten in einem Betrieb mehrere Gewerkschaften eine Berufsgruppe, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass nur der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gilt, also jener Arbeitnehmervertretung mit den meisten Mitgliedern. So sollte verhindert werden, dass eine kleine Gewerkschaft, die eine Berufsgruppe mit einer Schlüsselposition in einem Betrieb vertritt, mit einem Streik alles lahmlegen kann. Entsprechende kleine Spartengewerkschaften sind etwa die GDL oder die Ärztegewerkschaft Marburger Bund.
Im aktuell entschiedenen Verfahren hatte die GDL gerichtlich den Antrag gestellt, dass sie zu den Stichtagen 31. Mai 2022, 9. Oktober 2023 und 26. März 2024 in dem Betrieb Rhein-Ruhr der DB Regio AG als Mehrheitsgewerkschaft anzusehen ist. Ziel war, dass allein ihre mit dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, nicht aber die von der konkurrierenden Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).
Doch der Antrag hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Denn die GDL habe keine „entscheidungserheblichen Tatsachen“ vorgetragen, dass sie wirklich die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern sei. Ein Gericht müsse hierzu zwar von Amts wegen Ermittlungen anstellen. Eine Gewerkschaft dürfe sich den Aufklärungsbemühungen aber nicht verweigern. So habe die GDL ein von der DB Regio AG angebotenes Notarverfahren nicht durchführen wollen. Sowohl die GDL als auch die EVG wollten das vom Gesetzgeber auf ihre Kosten vorgesehene Notarverfahren nicht nutzen. Sie hatten angeführt, dass solch eine auf ihre Kosten eingeholte notarielle Bescheinigung sie unverhältnismäßig in ihrer Koalitionsfreiheit verletze. Die GDL wollte zudem ihre Mitgliederstärke geheim halten.
Das LAG hielt die zu erwartenden Kosten einer notariellen Bescheinigung über die Mitgliederstärke für zumutbar. Auf Antrag einer Partei könnten die vorgebrachten Tatsachen auch als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können, so dass die Informationen nicht weiter verbreitet werden dürfen. Entsprechende Anträge wollte die GDL jedoch nicht stellen.
Az.: 12 TaBV 45/23