sozial-Recht

Sozialgericht

Anspruch auf Bayerisches Familiengeld gestärkt



München (epd). In Bayern lebende Eltern können trotz einer Berufstätigkeit in Österreich und dem Erhalt des österreichischen Kinderbetreuungsgeldes zusätzlich auch das Bayerische Familiengeld beziehen. Denn das österreichische Betreuungsgeld und das Familiengeld sind keine „gleichartigen“ Leistungen, so dass nach EU-Recht beide zusätzlich beansprucht werden können, entschied das Sozialgericht München in einem am 28. April bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Bayern hatte seit 1. September 2018 allen im Freistaat wohnenden Eltern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr ein monatliches Familiengeld von 250 Euro und ab dem dritten Kind von 300 Euro gezahlt. Das Familiengeld gibt es für Kinder, die bis Ende 2024 geboren wurden. Es wird einem Elternteil gewährt und ist unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und von der Art der Betreuung. Kinder, die ab 1. Januar 2025 geboren wurden, sollen nun das sogenannte Kinderstartgeld beanspruchen. Die einmalige Leistung in Höhe von 3.000 Euro soll zum 1. Geburtstag des Kindes ausbezahlt werden.

Vater arbeitete in Österreich

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die in Bayern lebende Mutter nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2021 erfolglos das Familiengeld beantragt. Die zuständige Landesbehörde hatte die Ablehnung damit begründet, dass der Vater des Kindes in Österreich erwerbstätig war und die Mutter deshalb das pauschale österreichische Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Beim Zusammentreffen von Sozialleistungen mehrerer EU-Mitgliedstaaten solle nach EU-Recht der Bezug „gleichartiger Sozialleistungen“ vermieden werden. Hier habe das Kinderbetreuungsgeld Vorrang vor dem Familiengeld, so das Amt.

Doch das Sozialgericht urteilte nun, dass das Kinderbetreuungsgeld und das Familiengeld keine „gleichartigen Leistungen“ seien. Daher könnten beide beansprucht werden. So habe bereits das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass das österreichische Betreuungsgeld eine „Einkommensersatzleistung“ sei, die auf Grundlage des bisherigen Einkommens berechnet werde.

Die Klägerin, eine Studentin, habe mangels Einkommen zwar nur ein pauschales Betreuungsgeld bezogen. Aber auch das österreichische Betreuungsgeld sei eine Einkommensersatzleistung. Das Bayerische Familiengeld diene dagegen nicht vorrangig der Existenzsicherung. Es solle vielmehr die Erziehungsleistung honorieren. Es handele sich daher nicht um gleichartige Leistungen, sodass die Klägerin auch beide beanspruchen könne, so das Gericht.

Az.: S 32 EG 12/24 FG