Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 19/2025 - 09.05.2025
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Braunschweig (epd). Ein getrennt lebender Elternteil kann bei einer erheblichen Mitbetreuung der gemeinsamen Kinder seine Unterhaltszahlung mindern. Deckt der mitbetreuende Elternteil zu 15 Prozent den Bedarf dreier Kinder, begründet dieser Einsatz eine Minderung der Unterhaltszahlung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall wollte eine Mutter von ihrem getrennt lebenden Partner höheren Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder erstreiten. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern im Dezember 2019 überwiegend im Haushalt der Mutter. Der Vater betreut die Kinder in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach Schulschluss bis Montagmorgen zu Schulbeginn sowie zusätzlich während der Hälfte der Schulferien. Er zahlte seitdem für jedes Kind 100 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie zum Unterhaltsbedarf für Kinder weist je nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter der Kinder unterschiedliche Unterhaltssätze auf. Die Tabelle enthält vier Altersstufen und 15 Einkommensgruppen. Die angegebenen Unterhaltssätze pro Kind gehen dabei immer vom Vorhandensein zweier unterhaltspflichtiger Kinder in einem Haushalt aus. Bei mehr oder weniger Kindern können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden, etwa indem ein unterhaltspflichtiger Elternteil in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe eingeordnet wird.
Das Familiengericht Einbeck entschied, dass der Vater mehr Unterhalt zahlen müsse. Ab Januar 2020 seien ihm entsprechend der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 115 Prozent des Mindestunterhalts als Kindesunterhalt zumutbar, so das Gericht.
Doch das OLG gab nun dem Vater recht. Er müsse ab 2020 nur 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe der Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes bezahlen. Weil die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt sei, könne der Unterhaltspflichtige bei einer größeren Anzahl an unterhaltsberechtigten Kindern - wie im vorliegenden Fall - in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft werden, entschied das Gericht.
Zudem müsse der beachtliche Anteil des Vaters an der Mitbetreuung der Kinder berücksichtigt werden. Ohne die Schulferien betrage sein Betreuungsanteil gut 35 Prozent und damit etwas mehr als ein Drittel der abzudeckenden Betreuungszeit. Der geschätzte Unterhaltsbedarf der Kinder - etwa für Nahrungsmittel, Verkehr und Freizeitgestaltung - werde damit zu 15 Prozent gedeckt. Das rechtfertige es, dass der Vater eine Abstufung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle verlangen könne. Im Ergebnis müsse er damit nur 100 Prozent des Mindestunterhalts zahlen, so das Gericht.