

Berlin (epd). Väter können nach der Geburt ihres Kindes keinen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub beanspruchen. Zwar sehe die sogenannte EU-Vereinbarkeitsrichtlinie unabhängig von der vorherigen Beschäftigungs- oder Betriebszugehörigkeitsdauer für Väter eine zweiwöchige bezahlte Freistellung nach der Geburt des Kinds vor, stellte das Landgericht Berlin II in einem am 1. April verkündeten Urteil fest. Die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld seien aber ausreichend, damit die EU-Richtlinie in deutsches Recht als umgesetzt gilt.
Der Kläger hatte nach der Geburt seines Kinds Erholungsurlaub bei seinem Arbeitgeber genommen. Er vertrat allerdings die Auffassung, dass der Staat ihm stattdessen einen bezahlten zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub hätte gewähren müssen. Dies sehe die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie so vor. Deutschland habe dies nicht in nationales Recht umgesetzt, so dass ihm damit Schadensersatz zustehe. Die frühere Ampelkoalition hatte eigentlich geplant, ein entsprechendes Gesetz über den Vaterschaftsurlaub im Jahr 2025 zu verabschieden. Doch dazu kam es nach dem Bruch der Koalition nicht mehr.
Im entschiedenen Rechtsstreit argumentierte der Bund, dass nach der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie keine Verpflichtung zur Einführung eines Vaterschaftsurlaubs bestehe, wenn Väter stattdessen Elternzeit und Elterngeld beanspruchen könnten. Schadensersatz müsse daher nicht gezahlt werden.
Dies bestätigte das Landgericht. Elterngeld und Elternzeit seien ausreichend, „um der Umsetzungspflicht in deutsches Recht nachzukommen“. Die EU-Richtlinie sehe vor, dass Regelungen zu Elternurlaub berücksichtigt werden könnten. Da Väter in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen könnten, sei die zusätzliche Einführung eines speziellen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs nicht erforderlich. Gegen das Urteil kann beim Kammergericht Berlin Berufung eingelegt werden.
Az.: 26 O 133/24