

Hannover (epd). Arbeitgeber müssen den Zeitraum einer geplanten Kurzarbeit den Mitarbeitenden genau mitteilen und bei Änderungen darüber rechtzeitig informieren. Behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist wöchentlich anzupassen und die Kurzarbeit sofort zu beenden, um den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit“ abrufen zu können, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters dar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 4. Februar.
Der Kläger hatte sich mit seinem Arbeitgeber über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen vor Gericht gestritten. Der Arbeitgeber verwies auf die in den Jahren 2020 bis 2022 angeordnete Kurzarbeit angesichts der Covid-19-Pandemie. Diese habe zu einer Verringerung des Urlaubsanspruchs geführt. Das Arbeitsgericht Emden urteilte, dass dem Kläger noch Geld für 54 Urlaubstage zustehe. Die vom Arbeitgeber getroffene Kurzarbeitsvereinbarung sei unwirksam, so dass sich der Urlaubsanspruch nicht verringert habe. Der Kläger sei weder über die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit informiert worden noch über eine Ankündigungsfrist, wann diese vorzeitig beendet oder wieder aufgenommen werden soll. Das Ende der Kurzarbeit sei ebenfalls nicht klar gewesen.
Der Arbeitgeber hielt dies für verzichtbar. Entsprechende Zeiten hätten wegen der wechselnden Pandemielage sowieso nicht bestimmt werden können. Das LAG gab dem Kläger jedoch ebenfalls recht. Die Kurzarbeitsvereinbarung sei unwirksam und benachteilige den Kläger unangemessen. Die Bundesagentur für Arbeit müsse die Kurzarbeit bewilligen, damit Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können. Der Arbeitgeber habe diese aber angeordnet, ohne dies von der behördlichen Bewilligung abhängig zu machen. Das Lohnausfallrisiko sei daher beim Kläger verblieben, solange die Zahlung von Kurzarbeitergeld ungewiss gewesen sei.
Der Arbeitgeber habe sich zudem vorbehalten, die Kurzarbeit wöchentlich anzupassen oder sofort zu beenden. Betroffene Arbeitnehmer müssten sich auf die Kurzarbeit aber einstellen können, so dass der Arbeitgeber Änderungen in einer festgelegten Frist ankündigen muss. Daran fehle es. Schließlich sei das Ende der Kurzarbeit unklar. Damit bleibe völlig offen, wie lange der Kläger ohne Entgeltanspruch bleibe.
Az.: 10 SLa 470/24