sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Auch Werkstattbeschäftigte dürfen Schwerbehindertenvertretung wählen



Erfurt (epd). In einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommene und geförderte Personen dürfen ebenso wie reguläre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Schwerbehindertenvertretung wählen. Auch wenn die Werkstattbeschäftigten behinderungsbedingt nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und bei ihnen kein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt, hat der Gesetzgeber „aus Gründen demokratischer Legitimation“ für sie die Wahlberechtigung vorgesehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 4. März veröffentlichten Beschluss.

Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bei einem Arbeitgeber aus dem Raum Frankfurt am Main. Dieser betreibt unter anderem Werkstätten, wo insbesondere geistig behinderte Menschen eine berufliche Förderung. Als im Jahr 2022 in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, durften die Werkstattbeschäftigten nicht mitwählen. Drei Betroffene fochten daraufhin die Wahl an.

Unterschied zwischen Vertretung und Werkstattrat

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass die Werkstattbeschäftigten ihre Rechte im sogenannten Werkstattrat geltend machen können. Eine Interessenwahrnehmung in der Schwerbehindertenvertretung, die sowohl für die geförderten Werkstattbeschäftigten als auch für die regulären schwerbehinderten Arbeitnehmer eintritt, sei damit entbehrlich.

Dem widersprachen sowohl das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) als auch das BAG. Werkstattberechtigte seien bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt, entschied das BAG. Nach dem Wortlaut und dem Zweck der entsprechenden Bestimmung im Sozialgesetzbuch IX gelte dies nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die etwa Werkstattbeschäftigte beruflich betreuen und fördern.

Schwerbehindertenvertretungen seien auch etwas anderes als Werkstatträte. So kann die Vertretung etwa bei der Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer mitbestimmen oder die Einhaltung von Gesetzen oder Tarifverträgen zugunsten schwerbehinderter Menschen überwachen.

Az: 7 ABR 36/23