

Leipzig (epd). Auch minderjährige Ausländer können das gesetzliche Chancen-Aufenthaltsrecht beanspruchen. Das hierfür normalerweise erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung müssen Betroffene unter 16 Jahren aber noch nicht abgeben, urteilte am 27. Februar das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht sieht unter anderem für geduldete Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis vor, wenn sie sich am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Regelmäßig kein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis gibt es, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht, über seine Identität getäuscht und eine Abschiebung dadurch verhindert hat.
Die 2007 in der Ukraine geborene Klägerin reiste 2008 zusammen mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern nach Deutschland ein. Mehrere Asylverfahren der Familie blieben erfolglos. Der Vater wurde straffällig, die Mutter und die drei Kinder, darunter auch die Klägerin, erhielten eine Duldung. Es gab Zweifel an ihrer Identität
Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg urteilte jedoch am 8. März 2023, dass die Klägerin das Chancen-Aufenthaltsrecht beanspruchen könne.
Dem stimmte nun auch das Bundesverwaltungsgericht zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Chancen-Aufenthaltsrecht nur Volljährigen vorbehalten wollte. Es solle Ausländern die Möglichkeit geben, noch fehlende Voraussetzungen für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis wie etwa die Klärung der Identität nachzuholen.
Zudem dürfe der Klägerin das Chancen-Aufenthaltsrecht nicht versagt werden, nur weil sie kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben hat. Denn zum Zeitpunkt des OVG-Urteils sei die Klägerin noch 15 Jahre alt gewesen. Das Bekenntnis könne erst von Personen verlangt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zwar sehe das Chancen-Aufenthaltsrecht insoweit keine Altersgrenze vor. Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz könne eine solche höchstpersönliche Erklärung jedoch erst ab einem Alter von 16 eingefordert werden.
Az.: 1 C 13.23