

Heilbronn (epd). Die Post-Covid-Erkrankung eines Krankenpflegers kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Es liegen inzwischen ausreichend medizinische Erkenntnisse vor, dass ein vom Betroffenen geltend gemachtes Erschöpfungssyndrom sowie Wahrnehmungsstörungen typische Symptome eines Post-Covid-Syndroms sind, die „häufig bis sehr häufig“ auftreten, entschied das Sozialgericht Heilbronn in einem am 21. Januar bekanntgegebenen Urteil.
Der Kläger arbeitete als Krankenpfleger in einer Klinik. Infolge seiner Arbeit erkrankte er im Dezember 2020 an Covid 19. Die Unfallkasse zahlte dem Mann bis 2021 Verletztengeld. Als der Krankenpfleger eine stationäre Reha absolvierte, wurde bei ihm ein Post-Covid-19-Syndrom diagnostiziert. Der Kläger musste eine berufliche Wiedereingliederung bei seinem Klinik-Arbeitgeber krankheitsbedingt nach drei Monaten abbrechen. Danach war er wieder arbeitsunfähig.
Während einer ambulanten neurologischen Reha-Maßnahme von März bis September 2022 stellten die Ärzte unter anderem ein Post-Covid-19-Syndrom fest. So leide der Kläger an Wahrnehmungsstörungen, zeige Symptome eines Erschöpfungssyndroms (Fatigue) sowie eine im Rahmen der Krankheitsbewältigung aufgetretene schwere depressive Episode. Der Kläger wollte die Post-Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen lassen und beantragte zudem eine Verletztenrente.
Die Unfallkasse lehnte das ab. Zwar könnten Infektionskrankheiten, die Versicherte während ihrer Arbeit im Gesundheitsdienst erlitten haben, als Berufskrankheit anerkannt werden. Bislang lägen aber keine ausreichenden Erkenntnisse über wesentliche Langzeitfolgen einer Covid-19-Infektion vor. Eine Anerkennung als Berufskrankheit sei daher nicht möglich, so die Unfallkasse.
Dem widersprach das Sozialgericht nun unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten. Das diagnostizierte Erschöpfungssyndrom und die Wahrnehmungsstörungen seien typische Symptome eines Post-Covid-Syndroms, die „häufig bis sehr häufig“ aufträten. Zudem gebe es inzwischen eine erste sogenannte S1-Leitlinie zu Long/Post-Covid. Die generelle Behauptung der Unfallkasse, dass es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse Post-Covid-Syndromen gebe, sei nicht nachvollziehbar, betonte das Gericht.
Az.: S 2 U 426/24