

Leipzig (epd). Einer in Italien als Flüchtling anerkannten Mutter eines Grundschulkindes droht bei einer Abschiebung dorthin keine „Verelendung“. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der in Deutschland gestellte Asylantrag wegen des bereits in Italien gewährten Schutzes als unzulässig abgelehnt wird, urteilte am 19. Dezember 2024 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Klägerinnen, eine alleinerziehende Mutter aus Nigeria und ihre siebenjährige Tochter, wurden in Italien als international schutzberechtigte Flüchtlinge anerkannt. Dort wollten sie jedoch nicht bleiben. Sie reisten nach Deutschland weiter und beantragten erneut Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Asylanträge wegen des bereits in Italien gewährten Schutzes als unzulässig ab.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) urteilte, dass die erneut schwangere Mutter und ihre siebenjährige Tochter bei einer Rückkehr nach Italien „nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun dieses Urteil. Es sei nicht zu erwarten, dass die Frau auch als Alleinerziehende bei einer Rückkehr nach Italien in eine „extreme materielle Notlage“ geraten werde. Es bestehe dort die Möglichkeit, die elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Auch nach dem Ende der Unterstützungsleistungen drohe den Klägerinnen „in einem engen zeitlichen Zusammenhang“ keine hohe Wahrscheinlichkeit einer „Verelendung“.
Die Frau könne bei einer Abschiebung voraussichtlich für ein Jahr in einer familien- und kindgerechten Einrichtung untergebracht werden. Dort werde sie bei der Suche nach einer Unterkunft, einer Arbeitsstelle und der Kinderbetreuung unterstützt, so das Gericht.
Az.: 1 C 3.24