

Erfurt (epd). Die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten darf allein Frauen vorbehalten sein. Es stelle keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wenn landesgesetzliche Regelungen vorsehen, dass öffentliche Arbeitgeber nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte einstellen dürfen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 2. Januar veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Landkreis in Schleswig-Holstein die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Männer oder Menschen mit „diversem“ Geschlecht waren nicht angesprochen. Auf die Stelle bewarb sich auch die klagende schwerbehinderte Person, die sich wegen ihrer angeborenen männlichen und weiblichen Geschlechtsmerkmale als Hermaphrodit versteht. Es folgte zwar eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, daran nahmen aber weder der Landrat noch die Schwerbehindertenvertretung teil.
Nach Erhalt der Stellenabsage fühlte sich die zweigeschlechtliche Person diskriminiert und klagte auf eine Entschädigung in Höhe von mindestens 7.000 Euro. Der Landkreis hatte die Stelle entsprechend der in Schleswig-Holsten geltenden gesetzlichen Regelungen mit einer Frau besetzt.
Dies sei auch nicht zu beanstanden, urteilte das BAG. Zwar sei die klagende Partei wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Dies sei aber zulässig gewesen. Es stelle eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte weiblich sei. Denn so werde sichergestellt, dass etwa im Zusammenhang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffene Frauen gegenüber einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten eher Rat und Hilfe suchen. Dass die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nach den landesgesetzlichen Regelungen zwingend an Frauen vergeben werden muss, sei verhältnismäßig und auch verfassungsgemäß.
Az: 8 AZR 214/23