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Das ändert sich beim Arbeitsmarkt



Berlin (epd). Arbeitsmarktpolitisch gibt es einige Neuerungen in diesem Jahr. Die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wird zeitlich befristet verlängert. Auf Arbeitgeber kommen erhöhte Umlagen und Ausgleichsabgaben zu, teilte das Bundesarbeitsministerium mit.

Jobcenter-App: Ab dem 14. Januar können alle Bürgerinnen und Bürger auf die Jobcenter-App zugreifen. Sie bietet als Weiterentwicklung von jobcenter.digital einen weiteren Zugangskanal zu Online-Angeboten. Man kann mit ihr mobil und barrierefrei Anträge stellen, Unterlagen einreichen, Nachrichten übermitteln oder Termine vereinbaren.

Kurzarbeitergeld: Seit dem 1. Januar wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verdoppelt. Die Maßnahme ist allerdings auf dieses Jahr begrenzt. Ab dem 31. Dezember 2025 gilt wieder die Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Längere Ansprüche, die über dieses Datum hinausreichen, verfallen.

Bürgergeld: Seit dem Jahreswechsel sind die Agenturen für Arbeit auch bei Bürgergeldempfängern für Beratung, Bewilligung und Finanzierung von beruflichen Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zuständig. Die Jobcenter verweisen die Bürgergeldbeziehenden in diesen Fällen an die Agenturen. Diese ermitteln Bedarfe, prüfen Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren Maßnahmen. Bürgergeldbeziehende werden während einer Maßnahme weiterhin von ihrem Jobcenter betreut. Die Jobcenter können auch währenddessen weitere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen. Sie sind auch für die Integration der Bürgergeldempfänger in Arbeit im Anschluss an eine Maßnahme zuständig.

Insolvenzgeld: Die Insolvenzgeldumlage, die Arbeitgeber für jede ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen müssen, ist seit dem 1. Januar auf 0,15 Prozent gestiegen. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Satz, der lediglich zeitweise auf 0,06 Prozent reduziert war. Die Pflicht zur Zahlung einer Insolvenzgeldumlage gilt nicht für private Haushalte und nicht bei Saisonarbeitskräften aus dem Ausland.

Teilhabe: Die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie nicht auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, ist weiter gestiegen. Wer lediglich drei bis unter fünf Prozent seiner Stellen mit Schwerbehinderten besetzt hat, zahlt nun 155 statt 140 Euro. Bei zwei bis unter drei Prozent sind es 275 statt 245 Euro, bei unter zwei Prozent 405 statt bisher 360 Euro. Wer gar niemanden mit Schwerbehinderung beschäftigt, muss 815 Euro bezahlen, bislang waren es 720 Euro. Die Ausgleichsabgabe für 2025 wird am 31. März 2026 fällig und ist erst dann zu bezahlen.

Arbeitszeugnisse: Wenn Arbeitnehmer einverstanden sind, können Arbeitszeugnisse künftig auch in elektronischer Form ausgestellt werden.