sozial-Politik

Gesetzesreformen

Hintergrund

Das ändert sich für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte




Karten verschiedener Krankenkassen
epd-bild/Norbert Neetz
Auf vielen Feldern der sozialen Sicherung gibt es im neuen Jahr Änderungen. epd sozial stellt die neuen Regelungen gebündelt vor. In dieser Ausgabe geht es um die Neuerungen in der gesetzlichen Gesundheits- und Pflegeversicherung. Im neuen Jahr folgen dann weitere Angaben zur Rente, Wohnen, Arbeitslosigkeit und für Familien.

Berlin (epd). Der Jahreswechsel bringt viele Neuregelungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte mit sich. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) und das Bundesgesundheitsministerium geben einen Überblick über die für Versicherte anstehenden Änderungen. Der Verband verweist darauf, dass sich zahlreiche Kennzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ändern. Insbesondere kommen auf viele Versicherte höhere Beiträge zu.

Beitragssätze in der Krankenkasse:: Der allgemeine Beitragssatz der GKV beträgt 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2025 auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, das ist eine Erhöhung um 0,8 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr. Realistisch ist jedoch eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um mindestens einen Prozentpunkt, weil viele Krankenkassen ihre Reserven auffüllen müssen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt. Die GKV-Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Mitgliedern und Arbeitgebern bezahlt.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung: Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird sich zum 1. Januar 2025 aller Voraussicht nach um 0,2 Prozent nach auf 3,6 Prozent erhöhen - verbindlich beschlossen wird das in der Bundesratssitzung am 20. Dezember 2024. Diese Anhebung führt im Gesamtjahr 2025 zu Mehreinnahmen in Höhe von rechnerisch rund 3,7 Milliarden Euro. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen die Beiträge je zur Hälfte (jeweils 1,8 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren kommt ein Kinderlosenzuschlag hinzu, an dem sich der Arbeitgeber nicht beteiligt. Dieser Zuschlag beträgt 0,6 Prozentpunkte.

Seit dem 1. Juli 2023 zahlen Eltern mit mehreren Kindern geringere Beitragssätze für die Pflegeversicherung. Für Eltern mit mehr als einem Kind reduziert sich der Beitragssatz für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte, bei drei Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte, bei vier Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und bei fünf Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als fünf Kindern gibt es keine darüberhinausgehende Reduzierung des Satzes. Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinder nicht mehr vor, entfällt der Beitragsabschlag. Die Eltern bezahlen aber weiterhin den allgemeinen Beitragssatz der Pflegeversicherung (ab dem 1. Januar 2025 3,6 Prozent) und nicht den Kinderlosenzuschlag.

Dynamisierte Leistungsbeträge: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch die Leistungen bei stationärer Pflege, werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Dadurch reduzieren sich die pflegebedingten Ausgaben, die eine pflegebedürftige Person eigenständig zu tragen hat. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro; die Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträger werden entlastet.

Höheres Pflegegeld: Das Pflegegeld, das nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gezahlt wird, steigt: Im Pflegegrad 2 von 332 auf 347 Euro, in Grad 3 von 573 auf 599 Euro, in Grad 4 von 765 auf 800 Euro und im Grad 5 von 947 auf 990 Euro.

Auch die Sachleistungen für die Nutzung ambulanter Pflegedienste steigen an. Im Grad 2 auf 796 Euro, im Grad 3 auf 1.497 Euro, im Grad 4 auf 1.895 Euro und im Grad 5 auf 2.299 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze: Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und steigt 2025 auf 66.150 Euro pro Jahr beziehungsweise. 5.512,50 Euro pro Monat.

Versicherungspflichtgrenze: Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2025 auf 73.800 Euro jährlich beziehungsweise 6.150 Euro monatlich (bisher 69.300 Euro jährlich beziehungsweise 5.775 Euro monatlich). Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden auch dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen: Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent. Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese „Freibeträge“ richten sich nach der jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzten Bezugsgröße. Im Jahr 2025 beträgt der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen 6.741 Euro, der Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen 4.494 Euro und der Kinderfreibetrag 9.540 Euro.

Höchstgrenze für das Krankengeld: Wenn Versicherte durch eine Erkrankung längere Zeit (in der Regel mehr als sechs Wochen) arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden, haben sie Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld wird pro Kalendertag berechnet und richtet sich nach den individuellen Verhältnissen der Versicherten. Das jeweils gezahlte Höchstkrankengeld orientiert sich dabei an der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und beträgt 2025 128,63 Euro pro Kalendertag.

Entlastungen für Betriebsrentnerinnen und -rentner: Pflichtversicherte Ruheständler mit kleinen Betriebsrenten sind seit 1. Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen aufgrund eines Freibetrags spürbar entlastet. Dieser Freibetrag steigt 2025 von 176,75 Euro auf 187,25 Euro; erst darüber hinaus werden Beiträge fällig. Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrenten bis zu 187,25 Euro müssen keine Beiträge zahlen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag insgesamt berücksichtigt und nicht für jede einzelne Betriebsrente.

Digitalisierung: 2025 startet die „ePA für alle“. Bisher mussten sich Versicherte selbst um die Anlage ihrer elektronischen Patientenakte (ePA) kümmern. Künftig erhalten sie eine solche Akte automatisch, wenn sie nicht aktiv widersprechen. Die ePA ist eine zentrale Datenbank, in der die Gesundheitsdaten der jeweiligen Versicherten verschlüsselt gespeichert werden. Dabei bestimmen die Versicherten selbst, welche Daten in der ePA gespeichert werden und wer sie einsehen kann.