

Heilbronn (epd). Sozialhilfeträger dürfen jungen erwachsenen Asylbewerbern bei der Teilnahme an ihrem Deutschkurs keine Steine in den Weg legen. Muss der Flüchtling für die Schulung ein Kursbuch kaufen, ist der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet, entschied das Sozialgericht Heilbronn in einem am 18. November veröffentlichten Urteil. Die Behörde müsse berücksichtigen, dass ohne Deutschkenntnisse Ausgrenzung drohe, hieß es zur Begründung.
Geklagt hatte ein im Jahr 2001 geborener Flüchtling, der 2022 nach Deutschland einreiste und Asylbewerberleistungen bezog. Neben seinen Sachleistungen erhielt er 18 Euro monatlich an Bargeld. Für den Besuch seines Deutschkurses an der Volkshochschule beantragte er die Kostenübernahme für das erforderliche Schulungsbuch zum Preis von 14,50 Euro.
Der Sozialhilfeträger lehnte das ab. Der Asylbewerber könne das Buch aus seinem persönlichen Bedarf bestreiten, so das Jobcenter. Der Flüchtling hatte sich daraufhin das Geld für das Kursbuch geliehen und klagte auf Erstattung der 14,50 Euro.
Darauf hat der Kläger auch Anspruch, urteilte nun das Sozialgericht. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden Bedarfe für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen „neben dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf gesondert berücksichtigt“. Der Kläger gehöre als „junger Erwachsener“ auch zum anspruchsberechtigten Personenkreis, da er jünger als 25 Jahre sei. Der Spracherwerb sei „notwendige Vorbedingung“ dafür, dass der Kläger am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilhaben könne.
Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, nötiges Unterrichtsmaterial aus seinen Barmitteln zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger könne nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, weil der Deutschkurs die gesellschaftliche Ausgrenzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verhindern solle, befand das Gericht.
Az.: S 16 AY 371/24