

Münster (epd). Eine nur viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung. Diese Tatsache ist relevant für die Berechtigung des Kindergeldbezuges. Weil die kurze Schulung zum Rettungssanitäter eben keine „Erstausbildung“ ist, darf die Kindergeldkasse einer Mutter nicht das Kindergeld verweigern, entschied das Finanzgericht Münster in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Gegen das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen III R 31/24 Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt.
Im Streitfall hatte die klagende Mutter für ihre Tochter von Oktober 2022 bis Juni 2024 Kindergeld beantragt. Die volljährige Tochter hatte allerdings von Juni bis September 2021 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen. Danach arbeitete sie einige Monate in Vollzeit als Rettungssanitäterin. Nach erfolglosen Bewerbungen für ein Medizinstudium begann sie schließlich ein Jurastudium.
Den Antrag der Mutter auf Weiterzahlung des Kindergeldes lehnte die Kindergeldkasse ab. Die Tochter habe mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine „Erstausbildung“ abgeschlossen. Nach Abschluss der Erstausbildung werde kein Kindergeld mehr gewährt, wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgehe. Das sei hier der Fall gewesen.
Ohne Erfolg wies die Mutter darauf hin, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gar kein öffentlich-rechtlicher Ausbildungsgang sei. Für die Qualifikation zur Rettungssanitäterin brauche es nur vier Monate Ausbildung, so die Begründung.
Das Finanzgericht sprach der Klägerin das Kindergeld zu. Zwar bestehe nach dem Gesetz kein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums erwerbstätig sei. Die Qualifikation zur Rettungssanitäterin sei aber keine „Berufsausbildung“. Eine solche liege nur vor, „wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird“. Die Tochter habe ihre Ausbildung aber bereits nach vier Monaten absolviert. Damit habe die Tochter keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Az.: 9 K 108/24 Kg,AO