sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Arbeitsassistenz auch in Elternzeit möglich



Mainz (epd). Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin muss bei einer verringerten Arbeitszeit während der Elternzeit nicht ihren Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz verlieren. Beträgt die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit in der Elternzeit weiterhin mindestens 15 Stunden und ruht der reduzierte Arbeitsumfang, muss das Integrationsamt weiterhin eine Arbeitsassistenz ermöglichen, entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am 18. Oktober bekanntgegebenen Urteil.

Die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehinderte Klägerin arbeitete unbefristet als Projektleiterin. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug laut Arbeitsvertrag 20 Wochenstunden. Damit die Frau ihre Arbeit ausüben kann, hatte das Integrationsamt ihr eine Arbeitsassistenz finanziert.

Gesetzliches Ziel auch bei zeitweiliger Stundenreduktion

Als die Klägerin ein Kind bekam und in Elternzeit ging, reduzierte sie ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 10 Stunden. Das Integrationsamt lehnte daraufhin die Bewilligung der Arbeitsassistenz ab. Diese könne nur bei einem förderfähigen Beschäftigungsverhältnis finanziert werden. Eine solches liege vor, wenn der behinderte Mensch mindestens für 15 Stunden wöchentlich beschäftigt sei.

Das Verwaltungsgericht urteilte dennoch, dass die Klägerin die Kostenübernahme für die notwendige Arbeitsassistenz verlangen könne. Das gesetzliche Ziel sei es, schwerbehinderten Menschen zu ermöglichen, sich im Wettbewerb mit nichtbehinderten Arbeitnehmern zu behaupten. Hierfür sei es unerlässlich, dass der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz auch bei einer vorübergehenden elternzeitbedingten Verringerung der Arbeitszeit bestehen bleibe.

Entscheidend sei, dass die vertragliche Arbeitszeit weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche betrage. Zwar habe die Klägerin ihre Arbeitszeit während der Elternzeit verringert. Die reduzierte Arbeitszeit stelle jedoch einen ruhenden Teil des Arbeitsverhältnisses dar. Nach dem Ende der Elternzeit lebe der volle vertragliche Umfang wieder auf und diene der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage.

Az.: 1 K 140/24.MZ