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Bundestag

Gesetzentwurf: Lebendorganspende soll ausgeweitet werden



Berlin (epd). Angesichts des andauernden Mangels an Spenderorganen will die Bundesregierung mehr Möglichkeiten für eine Lebendorganspende zulassen. Dazu hat sie den Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes (20/13252), vorgelegt, wie der Bundestag mitteilte.

Zum Hintergrund der Gesetzesnovelle hieß es, Ende 2022 hätten allein mehr als 6.700 Menschen auf eine Spenderniere gewartet. Gleichzeitig sei die Zahl der Nierentransplantationen auf 1.966 gesunken. Zudem seien 2022 339 Patienten gestorben, die zuvor in die Warteliste für eine Niere aufgenommen worden waren. Seit langer Zeit reiche die Zahl der Spendernieren nicht aus, um den Bedarf zu decken, ist im Entwurf zu lesen. Die Folge seien lange Wartezeiten, die bis zu acht Jahre dauern könnten. Damit verbunden seien gravierende Einschränkungen der Lebensqualität durch die Dialysebehandlung.

Trendwende kam trotz Reform nicht

Zwar habe der Bundestag in der zurückliegenden Legislaturperiode beschlossen, die Entscheidungsbereitschaft zur Organspende zu stärken. Eine Trendwende bei den Organspendezahlen habe das aber nicht gebracht, hieß es.

Mit der Reform werde der Kreis der Organspender und Organempfänger bei der Lebendorganspende erweitert. „So werden, abweichend von dem Erfordernis eines besonderen Näheverhältnisses, die Voraussetzungen für eine Überkreuzlebendnierenspende und eine nicht gerichtete anonyme Nierenspende geschaffen. Geregelt werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überkreuzspende zwischen inkompatiblen Organspendepaaren“, so der Entwurf.

Zum Hintergrund: Ist eine direkte Spende aufgrund einer Inkompatibilität nicht möglich, kann eine sogenannte Überkreuz-Lebendspende in Frage kommen (Crossover-Spende). Dabei geht die Niere nicht von der Spenderin oder dem Spender an die eigentlich vorgesehene nahestehende Person, sondern „über Kreuz“ an eine passende Empfängerin oder einen Empfänger eines zweiten Paares, das untereinander ebenfalls nicht kompatibel ist. Im Gegenzug spendet die Spenderin oder der Spender des zweiten Paares die Niere der Empfängerin oder dem Empfänger des ersten Paares.

Neue Vermittlungsstelle

Aufgehoben werden soll auch der sogenannte Subsidiaritätsgrundsatz, wonach die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur zulässig ist, wenn ein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders zu dem Zeitpunkt nicht verfügbar ist. Und: Neu geregelt werden sollen auch die Aufgaben der Transplantationszentren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende. „Eine Stelle zur Vermittlung der Nieren von miteinander kompatiblen Organspendern und Organempfängern im Rahmen der Überkreuzspende wird errichtet.“

Die Aufklärungspflichten sollen zugunsten eines umfassenden Spenderschutzes und einer adäquaten Risikoaufklärung, insbesondere hinsichtlich der psychosozialen Risiken und möglichen Spätfolgen, erweitert werden. Lebendnierenspender, die später durch eine Erkrankung selbst eine Nierentransplantation benötigen, sollen bei der Vermittlung von Nieren Zusatzpunkte erhalten.

Ermöglicht werden soll außerdem die Spende von Organen oder Gewebe, die bei einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen werden (sogenannte Operationsreste). Schließlich werden mit der Novelle die Voraussetzungen für die Anbindung der Gewebeeinrichtungen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende geschaffen, damit diese selbst über das Abrufportal klären können, ob in einem potenziellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt.

Dirk Baas