Stuttgart (epd). Eine Frau muss nach einer vorgebrachten Vergewaltigung durch ihren Partner und der Flucht aus ihrer Wohnung in ein Frauenhaus ihre Möbel und andere private Gegenstände irgendwo unterbringen können. In solch einem Fall kann daher das Jobcenter verpflichtet sein, die Kosten für die Miete eines Containers zu übernehmen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 13. September veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall ist die Antragstellerin am 1. Dezember 2023 aus ihrer Wohnung in ein Frauenhaus geflohen. Als Grund gab sie eine Vergewaltigung durch ihren Mitbewohner an. Möbel, Geschirr, Kleidung sowie Bücher und Unterlagen lagerte sie zwischenzeitlich in einem angemieteten Container. Für die Kosten in Höhe von monatlich 350 Euro erhielt sie von ihrer Schwester ein Darlehen. Sie beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Containermiete sowie für weitere Aufwendungen wie für den Transport der Möbel und eine Kaution für das Frauenhaus. Auch ein Darlehen hatte sie für ihren Neustart beantragt.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab. Aber das LSG gab ihren Antrag auf einstweilige Anordnung teilweise statt. Das Jobcenter sei zumindest vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Miete des Containers in Höhe von 350 Euro monatlich zu übernehmen. Da jedoch erst jetzt die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin geklärt seien, könne sie erst ab Mai 2024 die Containermiete vom Jobcenter verlangen.
Allerdings stünden ihr die anderen im Eilrechtsschutzverfahren verlangten Leistungen nicht zu. So fehle es etwa an einer Quittung für den Transportunternehmer. Auch die anderen begehrten Leistungen seien für den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Az.: L 2 AS 1158/24 ER-B