

Bremen (epd). Ein straffälliger und für eine Abschiebung vorgesehener Ausländer muss bei einer verweigerten Herausgabe seines Reisepasses mit der Durchsuchung seiner Wohnung und seines Arbeitsplatzes rechnen. Diese Schritte seien durch das hohe „öffentliche Interesse“ an der Abschiebung gerechtfertigt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 4. Juli.
Im konkreten Fall sollte der in Deutschland lebende Ausländer nach mehreren Straftaten abgeschoben werden. Dazu ordnete die zuständige Vollzugsbehörde an, dass der Mann seinen Reisepass herausgeben muss. Der ließ jedoch die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er habe seinen Reisepass verloren, behauptete er.
Das von der Vollzugsbehörde angerufene Verwaltungsgericht ordnete daraufhin die Durchsuchung der Wohnung und der „sonstigen Besitztümer“ des Mannes an, um an den Pass zu gelangen. Der Durchsuchungsbeschluss umfasste auch den Arbeitsplatz des Mannes.
Das OVG hielt die Durchsuchung der Wohnung und des Arbeitsplatzes für erforderlich. Ein milderes Mittel, etwa die Verhängung eines Zwangsgeldes, sei nicht geeignet, um den Antragsteller zur Herausgabe seines Passes zu bewegen. Zudem habe der Mann die ihm gesetzte Frist zur Abgabe der Papiere verstreichen lassen, so das Gericht in seiner Begründung.
Dass der Durchsuchungsbeschluss auch den Arbeitsplatz umfasse, sei nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Reisepass könne dort verwahrt werden, sei plausibel. Die Durchsuchungsanordnung sei auch verhältnismäßig, zumal sie zeitlich befristet gewesen und die Durchsuchung zur Nachtzeit ausgeschlossen worden sei.
Az.: 2 S 168/23