

Düsseldorf (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit können bei einem tariflichen Inflationsausgleich leer ausgehen. In Elternzeit befindliche Frauen werden nicht mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn der Anspruch auf einen tariflichen Inflationsausgleich voraussetzt, dass sie an mindestens einen Tag des Bezugsmonats gearbeitet und damit ein Arbeitsentgelt erzielt haben, urteilte am 14. August das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt wurde zugelassen.
Geklagt hatte eine bei einer Kommune im technischen Dienst angestellte Frau. Sie befand sich vom 14. Juni bis zum 13. April 2024 in Elternzeit, arbeitete jedoch ab dem 14. Dezember 2023 mit 14 Wochenstunden in Teilzeit weiter.
Angesichts steigender Verbraucherpreise wurde in einem „Tarifvertrag Inflationsausgleich“ im Juni 2023 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein einmaliger Ausgleich von 1.240 Euro gezahlt. In den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 gab es monatlich weitere 220 Euro. Voraussetzung für die Zahlung war nach dem Tarifvertrag die Erbringung von Arbeitsleistung und damit eine Arbeitsvergütung.
Die in Elternzeit befindliche Klägerin erhielt nur für die Monate Januar und Februar 2024 einen Inflationsausgleich in Höhe von 135,38 Euro, entsprechend dem Anteil ihrer Teilzeitarbeit. Die Einmalzahlung und die weiteren Inflationsausgleichsprämien im Jahr zuvor wurden ihr dagegen nicht gewährt. Sie habe ja zum ersten des jeweiligen Monats keine Arbeitsvergütung erhalten, lautete die Begründung der Kommune.
Die Frau hielt die tarifliche Regelung, wonach nur bei einer erhaltenen Arbeitsvergütung im jeweiligen Monat der Inflationsausgleich beansprucht werden kann, für rechtswidrig. Die Regelung stelle eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts dar, führte sie aus. Denn vorwiegend würden Mütter länger in Elternzeit gehen als Väter. Zudem habe der Inflationsausgleich den Zweck, die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Das müsse auch für Beschäftigte in Elternzeit gelten, so die Klägerin.
Doch das LAG urteilte, dass tarifliche Regelungen den Inflationsausgleich während der Elternzeit ausschließen können. Dieser dürfe von der Erbringung von Arbeitsleistung im jeweiligen Bezugsmonat abhängig gemacht werden. Denn der tarifliche Inflationsausgleich solle „geleistete Arbeit“ vergüten, so das Gericht.
Einen vollen Inflationsausgleich in Höhe von 220 Euro könne die Klägerin nur für den Monat Dezember 2023 beanspruchen, entschied das LAG. In diesem Monat habe sie ihre Teilzeitarbeit begonnen. Weil für die Höhe der Inflationsausgleichsprämie die am ersten Tag des Bezugsmonats vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich sei, müsse hier fiktiv von einer Vollzeittätigkeit am 1. Dezember 2023 ausgegangen werden. Auf die Einmalzahlung von 1.240 Euro habe sie mangels Arbeitsleistung keinen Anspruch. Für die Monate im Jahr 2024 bemesse sich die Höhe der Inflationsprämie nur nach ihrer Teilzeitarbeit erhalten.
Az.: 14 SLa 303/24