sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Postbote bringt Kündigung in "postüblicher Zeit"



Erfurt (epd). Eine per Post zugesandte Kündigung wird während der „postüblichen Zeiten“ regelmäßig zugestellt und kann in dieser Zeit auch vom Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 2. August veröffentlichten Urteil entschieden und die fristgerechte Kündigung einer Arbeitnehmerin aus dem Raum Nürnberg bestätigt.

Im Streit stand die Frage, wann die Klägerin ihre vom Arbeitgeber versandte Kündigung erhalten hatte und so überhaupt erst zur Kenntnis nehmen konnte. Der Frau konnte laut Arbeitsvertrag mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Quartalsende gekündigt werden. Maßgeblich hierfür ist, wann die Kündigung zugestellt und zur Kenntnis genommen wurde.

Klägerin bestritt rechtzeitigen Erhalt des Schreibens

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Frau zum 31. Dezember 2021. Das Kündigungsschreiben vom 28. September 2021 wurde von einem Postboten am 30. September 2021 in den Briefkasten geworfen.

Die Klägerin bestritt, dass das Kündigungsschreiben zu den „üblichen Postzustellungszeiten“ zugestellt wurde. Sie habe nicht mehr am selben Tag mit Post rechnen können und daher auch nicht in den Briefkasten sehen müssen. Damit müsse von einer Zustellung erst am 1. Oktober 2021 ausgegangen werden. Entsprechend der quartalsweisen Kündigungsfrist müsse dann das Arbeitsverhältnis aber noch bis zum 31. März 2022 bestehen.

Zustellung erfolgte in verkehrsüblicher Weise

Das BAG wies die Frau Klage ab. Eine Kündigung gehe zu, „sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen“.

Postzustellungszeiten könnten zwar etwa wegen der Zustellmenge variieren, so das Gericht. Es müsse aber damit gerechnet werden, dass während der „postüblichen Zeiten“, der Arbeitszeit des Postzustellers, die Briefe zugestellt werden. In dieser Zeit könnten Empfänger auch Kenntnis von den Briefen nehmen.

Dass die Zustellung der Kündigung nicht an den postüblichen Zeiten erfolgt ist, habe die Klägerin nicht widerlegen können. Damit sei davon auszugehen, dass sie die Kündigung noch am 30. September 2021 zur Kenntnis nehmen konnte.

Az.: 2 AZR 213 23