sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Betriebsratsvorsitzender darf bewilligten Urlaub nicht unterbrechen



Mainz (epd). Der einmal vom Arbeitgeber für einen Betriebsratsvorsitzenden bewilligte Urlaub gilt. Fällt währenddessen Betriebsratsarbeit an, kann der Urlaub nicht unterbrochen werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 5. August veröffentlichten Urteil. Eine Zeitgutschrift für die ausgeübte Betriebsratsarbeit könne dann nicht verlangt werden, befanden die Mainzer Richter.

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des fünfköpfigen Betriebsrats eines Unternehmens, das Verpackungen für die Zigarettenindustrie herstellt. Der Arbeitgeber hatte ihm vom 19. bis 23. Dezember 2022 fünf Tage Urlaub bewilligt. Als dann kurzfristig am 21. Dezember 2022 eine Betriebsversammlung angesetzt wurde, unterbrach der Kläger seinen Urlaub, um die Versammlung vorbereiten, leiten und nachbereiten zu können. Er verlangte, dass die aufgewandten 18,5 Stunden seiner Betriebsratstätigkeit seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Betriebsrat wollte Zeitgutschrift erstreiten

Der Arbeitgeber erklärte jedoch, dass ein einmal genehmigter Erholungsurlaub nicht einseitig wieder „rückgängig“ gemacht werden könne. Der Betriebsratsvorsitzende meinte jedoch, dass er seinen Urlaub für Betriebsratstätigkeiten ohne Zustimmung des Arbeitgebers unterbrechen dürfe. Außerdem hätten in den letzten Jahren Betriebsratsmitglieder mehrfach Zeitgutschriften für Betriebsratsarbeit während ihres Urlaubs erhalten, so der Arbeitnehmervertreter.

Das LAG urteilte, dass der Kläger für seine Betriebsratsarbeit keine Zeitgutschrift verlangen könne. Er habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung für sein Ehrenamt, weil er während des Urlaubs gar nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet war.

Zeitausgleich nur bei Tätigkeit aus „betriebsbedingten Gründen“

Ein Anspruch auf Zeitausgleich könne allenfalls dann bestehen, wenn Betriebsratsarbeit aus „betriebsbedingten Gründen“ außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss. Als Beispiel nannte das Gericht, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Urlaub sei aber kein „betriebsbedingter Grund“, so das Gericht.

Eine „betriebliche Übung“ des Arbeitgebers, nach der in der Vergangenheit regelmäßig Zeitgutschriften für Betriebsratstätigkeit bewilligt wurden, liege ebenfalls nicht vor. Zum einen dürfe eine betriebliche Übung nicht ausschließlich Betriebsratsmitglieder begünstigen. Zum anderen habe es sich bei den fünf vorgebrachten Fällen nur um wenige Stunden gehandelt.

Az.: 5 Sa 255/23