München (epd). Täter können für die Tötung eines Menschen und die Belastungen im anschließenden Strafverfahren keine staatliche Opferentschädigung erhalten. Das gilt auch dann, wenn sie die Tat in vermeintlicher Notwehr begangen und in der Folge einen psychischen Schaden erlitten haben, entschied das Sozialgericht München in einem am 23. Juli bekanntgegebenen Urteil.
Im konkreten Fall wurde der Kläger, ein Taekwando-Trainer, im Schlaf von seiner Lebensgefährtin mit einer vollen Glasflasche mehrfach auf den Kopf geschlagen. Die Frau hatte die Tat im Zustand von Wahnvorstellungen begangen.
Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Platzwunde. Im Abwehrkampf nahm er seine Partnerin minutenlang in den „Schwitzkasten“, obwohl die Frau bereits nach acht bis 14 Sekunden bewusstlos wurde. Sie erstickte schließlich, Reanimationsversuche blieben erfolglos.
Der Mann wurde schließlich am 30. Juni 2021 wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Er verlor zudem seinen Arbeitsplatz. Wegen des Vorfalls, den Verlust seiner Lebensgefährtin und die Belastungen, denen er im Strafverfahren ausgesetzt war, wurde er schwer traumatisiert. Für die erlittenen psychischen Schäden beantragte er daher eine staatliche Opferentschädigung.
Die zuständige Behörde lehnte die Opferentschädigung ab. Allein der Angriff mit der Glasflasche könnte diese begründen. Die dabei erlittenen körperlichen Schäden reichten aber nicht aus. Die Traumatisierung infolge der Tötung der Lebensgefährtin und der Belastungen im Strafverfahren könnten aber nicht berücksichtigt werden, hieß es zur Begründung.
Das bestätigte das Sozialgericht. Zwar sei der Kläger mit den Schlägen auf seinem Kopf Opfer eines tätlichen Angriffs geworden. Dieser Angriff sei aber mit der Bewusstlosigkeit der Lebensgefährtin beendet gewesen. Als nur gesundheitliche Schädigungen könnten nur Folgen berücksichtigt werden, die auf den eigentlichen tätlichen Angriff zurückzuführen sind. Ab der Bewusstlosigkeit der Frau sei der Kläger auch zum Täter geworden. Täter könnten aber keine Opferentschädigung beanspruchen, so das Gericht.
Az.: S 31 VG 26/23