Nordhausen (epd). Die Arbeitsagentur muss Arbeitslosen ihre Dienstbereitschaft ausdrücken und einen rechtzeitigen Termin zur Arbeitslosmeldung vergeben. Kommt sie dem nicht nach, darf sich dies nicht nachteilig auf den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung auswirken, entschied das Sozialgericht Nordhausen in einem am 17. Juni veröffentlichten Urteil.
Im konkreten Fall wurde dem Kläger wegen der Insolvenz seines Arbeitgebers zum 31. Mai 2022 ordentlich gekündigt. Bereits zum 1. Mai wurde ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt.
Einen Tag später, am 2. Mai 2022, informierte er die Arbeitsagentur telefonisch über seine Kündigung und meldete sich arbeitsuchend. Die Arbeitsagentur vereinbarte mit ihm einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 25. Mai 2022. Wegen der Corona-Pandemie ging der Mann davon aus, dass eine frühzeitigere Vorsprache bei der Behörde nicht möglich ist.
Die Behörde vermerkte in ihrem IT-System: „Über die Möglichkeiten der Arbeitslosmeldung (online/persönlich) informiert. Arbeitslosmeldung erfolgt persönlich. Kunde besteht auf eine Terminvergabe zur Arbeitslosmeldung. Für die persönliche Arbeitslosmeldung Termin EZ am 25.05.2022 in ATV gebucht.“
Doch als der Kläger an diesem Termin zur Arbeitslosmeldung persönlich vorsprach, wertete die Arbeitsagentur dies als verspätet. Er hätte innerhalb von drei Tagen ab Beginn seiner Freistellung vorsprechen müssen. Wegen der Verspätung stehe ihm erst ab dem 1. Juni 2022 Arbeitslosengeld I zu.
Das Sozialgericht urteilte, dass der Kläger bereits ab dem 1. Mai Arbeitslosengeld I beanspruchen könne. Zwar könne normalerweise ein Arbeitsloser erst ab der elektronischen oder persönlichen Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld I erhalten. Die telefonische Meldung genüge dem nicht. Die persönlich Vorsprache ab dem 2. Mai 2022 sei auch möglich gewesen, da die Behörde nicht mehr Corona-bedingt geschlossen war.
Der Kläger sei jedoch irrtümlich davon ausgegangen, dass die Behörde nicht dienstbereit und eine persönliche Arbeitslosmeldung erst ab dem 25. Mai möglich war. Diesen Eindruck habe die Arbeitsagentur dem Kläger ausweislich ihres eigenen Vermerks auch vermittelt, indem sie mit ihm einen verspäteten Termin vereinbart hatte. In einem solchen Fall habe die Arbeitsagentur die zu späte Arbeitslosmeldung zu verantworten.
Az.: S 8 AL 1110/22