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Das steht im Gesetz gegen sexuellen Missbrauch



Berlin (epd). Das Amt der Missbrauchsbeauftragten wird gesetzlich verankert, Betroffene sollen mehr Unterstützung erfahren und der vorbeugende Kinderschutz verbessert werden. Das sind die Kernelemente des Gesetzentwurfs von Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne), den das Bundeskabinett am 19. Juni in Berlin gebilligt hat. Er wird nun im Bundestag beraten. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist das Ziel des Gesetzes? „Kinder und Jugendliche vor allen Formen von Gewalt, insbesondere vor sexueller Gewalt und Ausbeutung zu schützen, zählt zu den grundlegenden Aufgaben des Staates und der Gesellschaft“, lautet der erste Satz des Entwurfs.

Was ändert sich für das Amt der Missbrauchsbeauftragten? Das beim Bundesfamilienministerium angesiedelte Amt wird gesetzlich abgesichert. Die Aufgaben werden erweitert. Die oder der Missbrauchsbeauftragte wird künftig auf Vorschlag der Regierung vom Bundestag gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Zum Amt gehören der Arbeitsstab, der ehrenamtliche Betroffenenrat und die Unabhängige Aufarbeitungskommission.

Was ändert sich für Betroffene? Das Gesetz verleiht ihnen eine stärkere Position. Wenn sie sich mit dem erlittenen Unrecht auseinandersetzen wollen, sollen sie künftig durch Fachleute unterstützt werden. Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, „bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Heim oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen“. Alle Akten müssen nach dem 30. Geburtstag der Betroffenen noch weitere 20 Jahre aufbewahrt werden. Dafür wird in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) der Paragraf 9 b „Aufarbeitung“ eingefügt.

Wie wirkt sich das Gesetz auf die Politik aus? Der oder die Beauftragte muss dem Bundestag regelmäßig über das Ausmaß sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche berichten sowie über den Stand von Hilfen, Vorbeugung und Aufarbeitung. Daten und Erkenntnisse soll ein neues Forschungszentrum liefern. Die Missbrauchsbeauftragte Kerstin Claus hat bereits eine Dunkelfeldstudie angekündigt. Die künftigen Berichte enthalten eine Stellungnahme des Betroffenenrats sowie einen Bericht der Aufarbeitungskommission und beziehen Erkenntnisse aus den Bundesländern ein.

Wird mehr getan für Vorbeugung und Aufklärung? In der Kinder- und Jugendhilfe werden überall Schutzkonzepte verbindlich, ob im Jugendclub oder im Familienfreizeitheim. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) soll Materialien zur Information und Vorbeugung für Fachkräfte, Eltern und Kinder erarbeiten.

Wie werden die Kosten beziffert? Das Budget der Missbrauchsbeauftragten beträgt in diesem Jahr 11,7 Millionen Euro. Von 2025 an sollen jährlich rund 2,5 Millionen Euro für die Unterstützung von Betroffenen und 1,95 Millionen Euro für das Forschungszentrum zu sexueller Gewalt hinzukommen, 600.000 Euro weniger als zunächst geplant. Für 2025 wird insgesamt mit Mehrausgaben von 4,45 Millionen Euro gerechnet, ab 2026 jährlich mit 7,4 Millionen Euro. Das Geld soll aus dem Etat des Familienministeriums kommen.

Wann wird das Gesetz wirksam? Es soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten, Bestimmungen zur BZgA und der geplanten Telefonberatung ein Jahr später. Mit dem Inkrafttreten wird die derzeitige „Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs“ (UBSKM) zur „Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen“.

Bettina Markmeyer


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