sozial-Recht

Landessozialgericht

Fehlen am Arbeitsplatz kann sozialwidriges Verhalten sein




Jobcenter in Frankfurt am Main
epd-bild/Norbert Neetz
Haben Arbeitslose ihren Job durch selbstverschuldetes Verhalten verloren, etwa durch unentschuldigtes Fehlen, kann das Jobcenter einem Gerichtsurteil zufolge bereits gewährte Hilfeleistungen zurückfordern.

Celle (epd). Unentschuldigt von der Arbeit fernzubleiben, kann ein sozialwidriges Verhalten sein. Wird eine Arbeitnehmerin deshalb gekündigt und hat sie als Arbeitslose Grundsicherungsleistungen erhalten, kann das Jobcenter die Hilfeleistungen wieder zurückfordern, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 15. Mai veröffentlichten Urteil. Die Celler Richter ließen die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Fristlose Kündigung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann das Jobcenter bei einem „sozialwidrigen Verhalten“ bis zu drei Kalenderjahre lang die Rückerstattung von gewährten Grundsicherungsleistungen sowie der gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitslosigkeit und damit die Hilfebedürftigkeit „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ selbst herbeigeführt worden ist.

Im aktuell vom LSG entschiedenen Fall ging es um eine seit April 2017 als „Helferin“ in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb arbeitende Frau. Ab dem Juni erschien sie nicht mehr zur Arbeit und ließ den Arbeitgeber im Unklaren. Der kündigte ihr fristlos zum 13. Juli 2017.

Die arbeitslose Frau hatte wegen ihrer geringen Beschäftigungszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und war auf Hartz-IV-Leistungen, dem heutigen Bürgergeld, angewiesen. Gegenüber der Behörde gab sie an, dass ihr Vater sie vor die Tür gesetzt habe und sie zeitweise obdachlos geworden sei. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, das dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Das Jobcenter gewährte Hilfeleistungen, verlangte dann aber die Erstattung des vom August 2017 bis Mai 2018 gewährten Arbeitslosengeldes II zurück. Zuletzt wurde noch um 3.657 Euro gestritten. Weil die Frau das Geld nicht zurückzahlen konnte, behielt die Behörde monatlich 30 Prozent des Regelbedarfs ein. Begründung: Die Frau habe sich „sozialwidrig verhalten“, indem sie grob fahrlässig den Arbeitsplatzverlust und damit den Hilfebedarf herbeigeführt habe.

Zuvor bereits abgemahnt

Die Kündigung sei vorhersehbar gewesen, weil die Klägerin zuvor bereits abgemahnt worden sei. Unerheblich sei, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt obdachlos war. Sie hätte zumindest den Arbeitgeber über die Situation informieren können, befand das Jobcenter.

Das LSG urteilte, dass die Erstattungsforderung des Jobcenters rechtmäßig sei. Die Klägerin habe durch ihr arbeitsvertragswidriges Fernbleiben grob fahrlässig „sozialwidrig“ ihre Arbeitslosigkeit und den Bezug von Arbeitslosengeld II herbeigeführt und damit die Solidargemeinschaft belastet. Der Eintritt der Hilfebedürftigkeit sei auch „als die wahrscheinliche Folge des an den Tag gelegten Verhaltens anzusehen“.

Trotz Fehlverhaltens eines Arbeitslosen kann eine Rückforderung aus Härtegründen ungerechtfertigt sein, urteilte dasselbe Landessozialgericht am 26. Januar 2023. Im Streitfall hatte sich der Kläger vor mehr als zehn Jahren, damals als 20-jähriger Auszubildender, unerlaubt vom Arbeitsplatz entfernt und zwei Wochen unentschuldigt gefehlt. Es folgte die fristlose Kündigung.

Kürzungen um 30 Prozent

Nach einer Sperrzeit erhielt er zunächst Arbeitslosengeld I und dann Hartz-IV-Leistungen. Wegen des Ausbildungsabbruchs kürzte das Jobcenter die Leistungen um 30 Prozent monatlich. Im Mai 2013 führte das Jobcenter den herbeigeführten Jobverlust auf das „sozialwidrige Verhalten“ des Klägers zurück. Er müsse die Hilfeleistungen wieder erstatten. Dennoch zahlte die Behörde für einzelne Zeitabschnitte bis Ende November 2019 weiter Arbeitslosengeld II. Die Erstattungsforderung belief sich schließlich auf über 51.000 Euro.

Das LSG gab dem zum Urteilszeitpunkt nun 30-jährigen Kläger recht. Es sei gar nicht klar, ob der Kläger nach einer vom Jobcenter angenommenen abgeschlossenen Berufsausbildung durchgehend gearbeitet hätte und er deshalb zu Unrecht Arbeitslosengeld II erhalten habe. Das Verhalten sei „eine typische ‚Jugendsünde‘ eines damals 20-Jährigen“ gewesen. Zudem habe er als Gründe auf Mobbing und depressive Schübe verwiesen. Es liege ein Härtefall vor, da dem Kläger „die Einsichtsfähigkeit zur Einschätzung etwaiger Spätfolgen seines Tuns oder Unterlassens gefehlt habe“.

Versagt ein Jobcenter einem Arbeitslosen bei einem notwendigen Umzug für eine neue Stelle die notwendige Hilfe, darf die Behörde diesem nicht „sozialwidriges“ Verhalten vorwerfen, wenn der Job dann nicht angetreten werden kann, urteilte das LSG am 26. Januar 2023. Hier hatte das Jobcenter einem Arbeitslosen für einen notwendigen Umzug zum Antritt einer neuen Stelle die Mietkaution verweigert. Komme wegen der fehlenden Unterstützung der Umzug nicht zustande, könne das Jobcenter sich vom Arbeitslosen nicht die gewährten Hilfeleistungen wieder erstatten lassen, entschied das LSG.

Az.: L 7 AS 458/22 (LSG, Nichterscheinen am Arbeitsplatz)

Az.: L 11 AS 346/22 (LSG, Ausbildungsabbruch)

Az.: L 11 AS 336/21 (LSG, Umzug)

Frank Leth