Berlin (epd). Eine noch schnell im Krankenhaus geschlossene Nothochzeit eines Paares muss nach dem Tod einer an Krebs erkrankten Frau nicht zum Verlust des Witwerrentenanspruchs führen. Kann der Witwer belegen, dass die Hochzeit schon lange vor Bekanntwerden der Erkrankung geplant war, hat er glaubhaft gemacht, dass die Heirat nicht überwiegend der Hinterbliebenenversorgung gedient hat, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am 23. Mai bekanntgegebenen Urteil.
Nach dem Gesetz besteht die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.
Im entschiedenen Verfahren lebte der Kläger seit 2012 mit seiner Partnerin zusammen. Als bei ihr 2014 erstmals Brustkrebs festgestellt wurde, konnte dieser noch erfolgreich behandelt werden. Daraufhin wollte das Paar heiraten. Im September 2019 wurden Veranstaltungsräume für die Hochzeit reserviert und im November ein Termin beim Standesamt vereinbart. Im Juli des Folgejahres sollte die Hochzeit stattfinden.
Doch dann wurde im Dezember 2019 bei der Frau erneut eine Krebserkrankung festgestellt. Eine Chemotherapie folgte Anfang April 2020. Noch im selben Monat fand im Krankenhaus die Nothochzeit statt. Drei Monate später starb die Ehefrau.
Die von dem Witwer beantragte Witwerrente lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei absehbar gewesen, dass die Erkrankung der Ehefrau zu ihrem Tod führen würde. Da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, sei von einer Versorgungsehe auszugehen.
Das Sozialgericht sprach dem Kläger die Hinterbliebenenversorgung zu. Dieser habe die gesetzliche Vermutung widerlegt, dass die Ehe nur aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Denn die Heirat sei bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung geplant gewesen. Der Kläger habe außerdem glaubhaft gemacht, dass der Hauptgrund für die vorgezogene Trauung die Einschränkungen der Corona-Pandemie gewesen seien. Das Paar habe durch ihre Heirat das strikte Besuchsverbot im Krankenhaus überwinden wollen.
Gegen das Urteil hat die Rentenversicherung Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Az.: S 4 R 618/21