sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Bei Überschuldung droht Pfändung von Inflationsausgleichsprämie




Gespräch bei einer Schuldnerberatungsstelle
epd-bild/ Andrea Enderlein
Überschuldete Arbeitnehmer müssen nicht für jede Geldleistung ihres Arbeitgebers eine Pfändung fürchten. Die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie stellt jedoch pfändbares "Arbeitseinkommen" dar, entschied der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe, Erfurt (epd). Überschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen eine von ihrem Arbeitgeber gezahlte freiwillige Inflationsausgleichsprämie nicht behalten. Es handele sich dabei um ein „pfändbar, wiederkehrend zahlbares Arbeitseinkommen“, das zur Schuldentilgung eingesetzt werden müsse, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 23. Mai veröffentlichten Beschluss. Bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze steht Schuldnern im Insolvenzverfahren das Arbeitseinkommen jedoch in vollem Umfang zu.

Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze

Die jährlich vom Gesetzgeber angepasste Pfändungsfreigrenze soll das Existenzminimum der Arbeitnehmer sicherstellen. Auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Personen sollen sie so nachkommen können. Bis Ende Juni 2023 betrug der unpfändbare Betrag des Arbeitseinkommens nach Anwendung einer Rundungsvorschrift 1.339,99 Euro (ab Juli 2023 1.409,99 Euro). Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag deutlich. Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze muss zur Schuldentilgung verwendet werden. Einen geringen Teil davon dürfen Arbeitnehmer aber behalten.

Im aktuell entschiedenen Fall hatte das Insolvenzgericht am 27. Februar 2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Krankenpflegers aus dem Raum Bielefeld eröffnet. Damit konnte auch sein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Als seine Arbeitgeberin, eine Caritas-Einrichtung, wegen der stark gestiegenen Verbraucherpreise eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro zahlte, beantragte der Krankenpfleger, dass das Geld ihm überwiesen wird. Die Einnahme habe den Zweck gehabt, den inflationsbedingten Anstieg der Verbraucherpreise auszugleichen. Zweckgebundene Einnahmen seien aber nach geltendem Recht unpfändbar. Der Pfändungsschutz gelte auch für „einmalige Bezüge“.

Unpfändbare Erschwerniszulage

Der BGH entschied, dass die Inflationsausgleichsprämie Teil des wiederkehrenden Arbeitseinkommens und damit pfändbar ist, wenn die Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Zwar diene die vom Arbeitgeber gezahlte Prämie dem Zweck, Inflationslasten auszugleichen. Dennoch bestehe kein Pfändungsschutz. Denn es fehle eine konkrete „Zweckbindung“. Der Arbeitnehmer könne frei über die Verwendung der Inflationsausgleichsprämie entscheiden. Die Prämie stelle auch keine unpfändbare Erschwerniszulage dar. Dafür fehle es an einem Bezug zur erbrachten Arbeitsleistung.

Eine vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie dürfen überschuldete Arbeitnehmer hingegen behalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Prämie wegen erschwerter Arbeitsbedingungen gezahlt wurde und diese nicht „den Rahmen des Üblichen“ übersteigt, urteilte am 25. August 2022 das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann dagegen nach einem Beschluss des BGH vom 20. Oktober 2016 gepfändet werden. Denn die laufende Geldleistung gilt als Arbeitseinkommen und kann oberhalb der Pfändungsfreigrenze zur Schuldentilgung eingesetzt werden.

Ausgleich für erlittenen Gesundheitsschaden

Im Streitfall hatte eine überschuldete Rentnerin gemeint, die Verletztenrente werde als Ausgleich für einen erlittenen Gesundheitsschaden gezahlt und sei deshalb unpfändbar.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass nach dem Sozialgesetzbuch I zwar Eltern- und Betreuungsgeld, Mutterschafts- und Wohngeld sowie Geldleistungen, die den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen sollen, unpfändbar seien.

Die Verletztenrente soll aber, entschieden die Karlsruher Richter, keinen Mehraufwand für einen Körper- oder Gesundheitsschaden ausgleichen. Sie gleiche vielmehr nur die infolge der Verletzung erlittene Erwerbsminderung und den damit verbundenen Einkommensverlust aus. Damit liege eine Lohnersatzfunktion vor.

Ersparnis gehört zur Insolvenzmasse

Spart der Schuldner einen Teil des unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Lohns teilweise an, hat er nach einem Beschluss des BGH vom 26. September 2013 nichts davon. Der Sparbetrag dürfe nur in den folgenden Kalendermonat übertragen werden. Darüber hinaus könne das pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht angespart werden. Das auf dem neuen Konto angesparte und über der Pfändungsfreigrenze liegende Geld gehöre dann zur Insolvenzmasse und stehe den Gläubigern zu.

Keine Pfändung müssen überschuldete Arbeitnehmer dagegen für ihre vom Lohn abgezweigten Prämienzahlungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung fürchten. Es handelt sich bei den im Wege der Entgeltumwandlung und vom Arbeitgeber gezahlten Versicherungsprämien der betrieblichen Altersversorgung nicht um pfändbares Einkommen, urteilte am 14. Oktober 2021 das BAG. Denn der Gesetzgeber habe den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung besonders schützen wollen.

Az.: IX ZB 55/23 (BGH, Inflationsausgleichsprämie)

Az.: 8 AZR 14/22 (BAG, Corona-Prämie)

Az.: IX ZB 66/15 (BGH, Verletztenrente)

Az.: IX ZB 247/11 (BGH, Sparrücklagen)

Az.: 8 AZR 96/20 (BAG, Altersversorgung)

Frank Leth