Stuttgart (epd). Die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall ist nur unter sehr eng gefassten Voraussetzungen möglich. So muss eine betriebliche Kontaktperson bereits vor der eigenen Infektion nachweisbar infiziert gewesen sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 8. Mai bekanntgegebenen Urteil.
Damit scheiterte ein in der Automobilbranche tätiger Arbeitnehmer mit seiner Klage auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Er hatte an einem Freitag Anfang März 2021 einen Corona-Schnelltest gemacht, der positiv war. Am nachfolgenden Montag bestätigte sich die Infektion bei einem PCR-Test. Danach war der Kläger länger erkrankt. Nach eigenen Angaben leidet er bis heute an den Folgen der Infektion.
Gegenüber der Berufsgenossenschaft Holz und Metall führte er an, dass ein enger Kollege, der in der Vorwoche ständig „herumgeschnupft“ habe, am selben Montag ebenfalls positiv getestet worden sei. Auch dessen Ehefrau sei infiziert gewesen. Der Unfallversicherungsträger hielt das als Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls jedoch für nicht ausreichend.
Das bestätigte nun auch das LSG. Auch wenn der Kläger nach eigenen Angaben außer bei der Arbeit keine Sozialkontakte gehabt habe und seine Kinder im Homeschooling waren, könne er sich beispielsweise beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln angesteckt haben.
Für den Nachweis einer Infektion während der Arbeit sei es unabdingbare Voraussetzung, dass die mögliche sogenannte Indexperson, bei der sich der Versicherte während der Arbeit angesteckt haben könnte, zuerst infiziert war.
Hier stamme der Corona-Test des Kollegen aber vom selben Tag. Daher sei „nicht aufklärbar, wer wen angesteckt hat“. Auch eine Beweiserhebung, ob Kläger und Kollege mit derselben Corona-Variante infiziert waren, könne das nicht klären.
Az.: L 1 U 2085/23