sozial-Recht

Bundessozialgericht

Benachteiligung von Vätern bei der Rente gebilligt



Kassel (epd). Väter dürfen bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Rente gegenüber Müttern benachteiligt werden. Es stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, dass rentenerhöhende Kindererziehungszeiten der Mutter zugeschlagen werden, wenn nicht klar ist, welcher Elternteil sich um das Kind überwiegend gekümmert hat, urteilte am 18. April das Bundessozialgericht in Kassel.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann der Elternteil, der vorwiegend für die Erziehung zuständig ist, für jedes ab 1992 geborene Kind sich drei Jahre und für vor 1992 geborene Kinder sich zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Pro Jahr und Kind gibt es dann 37,60 Euro mehr Monatsrente. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, hat die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit, außer sie erklären gemeinsam, dass der Vater diese bekommen solle.

Vorteile für erziehenden Elternteil

Zusätzlich erhält der erziehende Elternteil bis zu zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Diese kann sich auf die Mindestversicherungszeit und bei geringen Einkünften die Rente erhöhen.

Im konkreten Fall lebte der Kläger mit seiner früheren Partnerin und der 2002 geborenen Tochter zusammen. Beide hatten das Kind erzogen. Als die Mutter im November 2008 auszog, blieb die Tochter beim Vater. Der Aufenthaltsort der Mutter ist unbekannt.

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen lehnte rentenerhöhende Kindererziehungszeiten für den Vater ab. Da nicht klar sei, wer das Kind überwiegend erzogen habe, stünden der Mutter die Kindererziehungszeiten und bis zu ihrem Auszug die Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung zu. Eine gemeinsame Erklärung, dass der Vater diese erhalten solle, gebe es nicht. Der Vater hielt dies für verfassungswidrig. Er werde hier wegen seines Geschlechts diskriminiert.

Das BSG urteilte, dass der Vater zwar benachteiligt werde. Die Regelung, nach der die Mutter die Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekomme, wenn nicht klar sei, wer das Kind überwiegend erzogen habe, sei aber gerechtfertigt. Mütter seien nach der Geburt ihres Kindes wegen der Erziehung des Kindes deutlich weniger erwerbstätig. Der Gesetzgeber habe deshalb vorgesehen, dass die Frauen bei der Rente in Form der Kindererziehungszeiten einen Ausgleich erhalten.

Az.: B 5 R 10/23 R