Koblenz (epd). Für die Beschäftigung eines Ausländers ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis muss der Arbeitgeber geradestehen. Denn in einem solchen Fall kann der Unternehmer für die Kosten der Abschiebung des Ausländers herangezogen werden, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am 11. März bekanntgegebenen Urteil.
Der klagende Bauunternehmer hatte auf einer Baustelle im Landkreis Bad Kreuznach einen Albaner ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beschäftigt. Als der Zoll die Baustelle im März 2023 kontrollierte, traf er auch den Albaner an. Der Mann kam in Abschiebehaft.
Am 18. April 2023 wurde er nach Albanien abgeschoben. Es entstanden Abschiebekosten in Höhe von 5.849 Euro. Der Landkreis verlangte vom Bauunternehmer die Erstattung der Kosten.
Dieser hielt die Abschiebung und damit auch den Erstattungsanspruch für rechtswidrig. Der Ausländer hätte nicht abgeschoben werden dürfen, da dieser unmittelbar nach Ablauf der Ausreisefrist wegen einer akuten, gefährlichen Magenerkrankung stationär habe behandelt werden müssen. Die Sicherungshaft sei unverhältnismäßig gewesen. Der Albaner habe auch beteuert, freiwillig ausreisen zu wollen.
Doch für die Kosten der Abschiebung müsse der Bauunternehmer aufkommen, urteilte das Verwaltungsgericht. Er habe den Albaner beschäftigt, obwohl dessen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen sei. Damit müsse der Unternehmer für die Abschiebekosten haften.
Auch die angeordnete Sicherungshaft sei rechtmäßig gewesen, auch wenn der Ausländer nach Ablauf der Ausreisefrist stationär behandelt werden musste. Hierüber habe er die zuständige Behörde nicht informiert.
Az.: 1 K 859/23.KO