sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Kindererziehungszeiten im EU-Ausland zählen für die Rente



Luxemburg/Essen (epd). Erziehungszeiten im EU-Ausland können bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. EU-Bürgerinnen und Bürger hätten das Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben. Der für die Rente zuständige Mitgliedstaat müsse daher auch die Erziehungszeiten berücksichtigen, die in einem anderen EU-Staat zurückgelegt wurden, stellte der Europäische Gerichtshofes (EuGH) am 22. Februar in Luxemburg fest.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht über den Fall einer Deutschen, die lange in den Niederlanden nahe der deutschen Grenze gewohnt hatte, wo sie auch ihre Kinder großzog. Zurück in Deutschland klagte sie, weil bei der Berechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung die in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten weitgehend unberücksichtigt blieben. Das zuständige Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen fragte daraufhin den EuGH, wie die im EU-Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten angerechnet werden müssen.

Az.: C-283/21