Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 5/2024 - 02.02.2024
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Erfurt (epd). Kirchliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und -bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Denn kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht als „öffentliche Arbeitgeber“ anzusehen, für die die gesetzliche Einladungspflicht gilt, urteilte am 25. Januar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Damit muss ein Kirchenkreis aus der Evangelischen Kirche im Rheinland keine Entschädigung wegen einer von einem schwerbehinderten Stellenbewerber vorgebrachten Diskriminierung zahlen.
Nach dem Sozialgesetzbuch IX sind öffentliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber, die dem Grunde nach für die Stelle geeignet sind, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Mit der Einladungspflicht sollen die behinderten Stellensuchenden die Chance erhalten, den Arbeitgeber persönlich von ihrer Eignung zu überzeugen.
Im Streitfall hatte der Kirchenkreis eine Vollzeitstelle in der Finanzbuchhaltung zu besetzen. Als Qualifikation wurde die Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten oder eine vergleichbare Ausbildung verlangt.
Auf diese Stelle bewarb sich auch der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 eingestufte schwerbehinderte Kläger. In seiner Bewerbung wies er auf seine Schwerbehinderung und seine Ausbildung zum Großhandelskaufmann hin.
Doch der Kirchenkreis erteilte ihm mit Schreiben vom 15. Mai 2020 eine Absage. Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt er nicht.
Der Kläger sah darin ein Indiz für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung. Er verlangte von dem kirchlichen Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro. Der Kirchenkreis sei als „öffentlicher Arbeitgeber“ anzusehen, sodass er hätte eingeladen werden müssen. Nach dem Gesetz seien „öffentliche Arbeitgeber“ nicht nur staatliche Einrichtungen, sondern auch „jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts“, trug er vor.
Zwar sei die Kirche kein Teil der Staatsverwaltung. Auch sei der Kirchenkreis nicht ausdrücklich als Körperschaft vom Staat anerkannt worden. Dennoch trete er - wie alle öffentlich-rechtlichen Kirchenverbände - als öffentlich-rechtliche Körperschaft auf. Es bestünden gewisse „staatsähnliche Rechte“ wie etwa das Recht zum Steuereinzug und Steuervergünstigungen.
Nach dem verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht der Kirchen dürften diese ihre „eigenen Angelegenheiten“ selbst regeln. Zu den „eigenen Angelegenheiten“ gehöre aber nicht das Recht, schwerbehinderte Menschen zu benachteiligen. Sie müssten ebenso wie staatliche öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte Stellenbewerber gleich behandeln und zum Vorstellungsgespräch einladen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz urteilte am 21. Juli 2023, dass die evangelische Kirche und ihre Untergliederungen nicht als öffentliche Arbeitgeber gelten. Eine Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestehe für sie daher nicht.
Das BAG wies den Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung ebenfalls ab. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts seien keine „öffentlichen Arbeitgeber“, urteilten die obersten Arbeitsrichter. Eine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch bestehe daher nicht.
Die Einladungspflicht gelte nur für Körperschaften, „die staatliche Aufgaben wahrnehmen“. „Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben“. Der Status als Körperschaft solle hier lediglich die „Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen“. Kirchliche Arbeitgeber seien daher ebenso wenig wie private Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, urteilte das BAG.
Doch selbst wenn ein öffentlicher Arbeitgeber mit staatlichen Aufgaben einen geeigneten schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, muss dies nicht unbedingt ein Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung sein. Ist es etwa im Fall einer zu spät eingegangenen Bewerbung „gelebte Praxis“, dass der öffentliche Arbeitgeber alle zu spät eingegangenen Bewerbungen generell aussortiert, liegt kein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor, urteilte am 5. Dezember 2023 das LAG Mecklenburg-Vorpommern.
Die Rostocker Richter wiesen damit einen schwerbehinderten Mann ab, der sich erfolglos auf die leitende Stelle einer Behörde beworben hatte und nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Seine 56-seitige Bewerbung hatte er einen Tag nach Ende der Bewerbungsfrist an die Behörde gesandt.
Az.: 8 AZR 318/22 (BAG, kirchliche Arbeitgeber)
Az.: 5 Sa 10/22 (LAG Rheinland-Pfalz)
Az.: 5 Sa 3/23 (LAG Mecklenburg-Vorpommern)