Braunschweig (epd). Für Invaliditätsleistungen von einer privaten Unfallversicherung müssen Versicherte rechtzeitig eine ärztliche Bescheinigung über die Dauerfolgen eines erlittenen Unrfalls einreichen. Versäumen sie es, innerhalb der vertraglichen Frist ein solches ärztliches Attest einzureichen, führt das zum Leistungsausschluss, betonte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einem am 27. Dezember bekanntgegebenen Beschluss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das zwischenzeitlich bestätigt und die gegen die OLG-Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde in einem nicht veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen. (Az.: IV ZR 434/22).
Im konkreten Fall war die Klägerin mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen nahm sie ihre private Unfallversicherung in Anspruch und beantragte Invaliditätsleistungen. Die Versicherung wies den Anspruch indes ab. Ursache des Unfalls sei der Alkoholkonsum gewesen; das schließe die Leistungspflicht aus, so die Begründung.
Sowohl das Landgericht Göttingen als auch das OLG wiesen den Anspruch der Frau ab - allerdings nicht wegen des Alkoholkonsums als Ursache des Sturzes. Die Frau habe es schlicht versäumt, innerhalb der vertraglichen Frist von 24 Monaten ein Attest einzureichen, mit dem ein Arzt ihr unfallbedingte Dauerschäden bescheinigt.
Hierzu betonte das OLG, dass sich die Versicherung darauf auch dann berufen kann, wenn sie ihre Einstandspflicht zunächst wegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung der Frau abgelehnt habe. Dass verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Versicherung habe nicht erklärt, dass der Alkohol der einzige Grund für die Leistungsablehnung gewesen sei. Ein schützenswertes Vertrauen sei daher nicht entstanden, befand das Gericht.
Az.: 11 U 646/20