sozial-Recht

Sozialgericht

Hartz IV wegen fehlenden Krankenscheins nicht sozialwidrig



Osnabrück (epd). Wer sich zu spät um einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) kümmert und dadurch den Anspruch auf Krankengeld verliert, muss in diesem Zeitraum erhaltene Hartz-IV-Leistungen nicht zurückzahlen. Das Sozialgericht in Osnabrück gab mit dem am 15. Dezember bekanntgemachten Urteil vom Oktober einem Mann recht, der durch einen Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig erkrankt war.

Der Kläger erlitt den Angaben zufolge im Juli 2018 einen Bandscheibenvorfall und bezog Krankengeld. Dabei habe ihn die Krankenkasse darauf hingewiesen, dass ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Fortzahlung erforderlich sei. Für die Zeit vom 12. bis zum 18. November übersandte er die Bescheinigung jedoch nicht, sodass seine Krankenkasse ihm das Krankengeld versagte.

Jobcenter: Kläger verhielt sich grob fahrlässig

Er beantragte laut Gericht daraufhin beim Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die auch gewährt wurden. Im März 2020 forderte das Jobcenter 961,36 Euro zurück. Es argumentierte, der Kläger habe die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig und sozialwidrig herbeigeführt, da er nicht rechtzeitig eine fortlaufende AU-Bescheinigung eingeholt habe.

Dem widersprach der Mann. Er trug vor, im fraglichen Zeitraum seien seine Frau, sein Sohn und er erkrankt gewesen. Öffentliche Verkehrsmittel gebe es in seinem Wohnort nicht, und er könne aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht zu Fuß gehen. Ihm sei angesichts seiner offensichtlich dauerhaften Erkrankung auch nicht bewusst gewesen, dass der Krankenschein so wichtig sei. Durch Hartz-IV-Leistungen sei er zudem schlechter gestellt gewesen als mit dem Krankengeld.

Das Sozialgericht schloss sich der Einschätzung des Klägers an. Der Mann sei zwar von seiner Krankenkasse über die Notwendigkeit des lückenlosen Nachweises der AU informiert worden. Dass bei fehlendem Nachweis der Krankengeldbezug vollständig ende, habe er aber nicht gewusst. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: S 16 AS 47/21