Luxemburg (epd). Wer während seines Urlaubs in Quarantäne musste, hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keinen Anspruch darauf, diese Tage nachzuholen. „Die Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar“, erklärten die Richter am 14. Dezember in Luxemburg.
Ein deutscher Bankmitarbeiter hatte geklagt, weil er während seines Jahresurlaubs 2020 unter Quarantäne gestellt worden war. Daraufhin beantragte er, die Tage nachholen zu dürfen. Sein Arbeitgeber lehnte ab.
Das deutsche Recht verpflichtet den Arbeitgeber zur Übertragung von Urlaubstagen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann, die während des Urlaubszeitraums eingetreten ist. Grund dafür sei, dass der bezahlte Jahresurlaub es dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, sich von seiner Arbeit zu erholen, erklärten die Luxemburger Richter. Anders als eine Krankheit stehe eine Quarantäne dem Zweck der Erholung aber nicht entgegen.
Az.: C-206/22