sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Arbeitgeber muss für verspätete Datenauskunft nicht zahlen



Düsseldorf (epd). Ein Arbeitgeber muss für eine unvollständige oder verspätete Auskunft über die gespeicherten Daten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers keine Entschädigung zahlen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht in solch einem Fall keine Entschädigung für den Auskunft verlangenden Mitarbeiter vor, urteilte am 28. November das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Der Kläger war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Am 1. Oktober 2022 wollte er von seiner früheren Arbeitgeberin wissen, welche Daten diese über ihn noch gespeichert hat. Er verlangte eine Datenkopie und berief sich dabei auf die DSGVO.

Unvollständige Information

Nach Artikel 15 DSGVO müssen datenverarbeitende Stellen, darunter auch Arbeitgeber, Betroffenen Auskunft über deren gespeicherter Daten geben. Dies umfasst Art und „Kategorien“ der Daten, ihre Herkunft und ihre Weitergabe an Dritte, den Zweck der Datenverarbeitung und Auskunft zur Dauer der Speicherung. Auf Antrag ist auch eine Kopie der gespeicherten Daten herauszugeben. Beides soll „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb eines Monats geschehen. In schwierigen oder besonders umfangreichen Fällen kann dies um zwei Monate verlängert werden, der Betroffene ist darüber zu informieren.

Der frühere Mitarbeiter setzte für die verlangte Datenauskunft eine Frist und verlängerte diese noch einmal bis zum 31. Oktober 2022. Einige Tage später übermittelte die Arbeitgeberin eine Datenkopie. Erst zum 1. Dezember 2022 war die Auskunft vollständig. Wegen der verspäteten Datenauskunft verlangte der Kläger eine Entschädigung.

Das LAG wies ihn jedoch ab. Zwar habe der Kläger die gewünschte Auskunft zu spät erhalten. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Entschädigung. Eine solche sehe die DSGVO nur bei Verstößen gegen die Regeln für die Datenverarbeitung selbst vor, wenn Betroffenen dadurch ein Schaden entstanden ist. Hier habe der Kläger weder einen Schaden dargelegt, noch sei dieser ersichtlich. Gegen das Urteil hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen.

Az.: 3 Sa 285/23