sozial-Thema

Synode

Arbeitsrecht soll reformiert werden



Die evangelische Kirche will die Mitgliedschaft in der Kirche künftig seltener zur Voraussetzung für eine Stellenbesetzung in ihren Einrichtungen machen. Kritik an dem auf der Synode vorgestellten Entwurf kam aus Kassel, wo Mitarbeitervertreter kirchlicher diakonischer Einrichtungen sowie Gewerkschafter zum Arbeitsrecht tagten.

Ulm, Kassel (epd). Wie aus dem schriftlichen Bericht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für die seit dem 12. November in Ulm tagende EKD-Synode hervorgeht, will das Leitungsgremium noch in diesem Jahr eine Änderung der sogenannten Mitarbeitsrichtlinie beschließen. „Die evangelische Kirche und ihre Diakonie wollen sich stärker zugunsten der Mitarbeit von Menschen öffnen, die andersgläubig oder nichtgläubig sind“, heißt es in dem Bericht. Zugleich sollen aber Bereiche definiert werden, in denen die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche Voraussetzung für eine Anstellung bleibt.

Dem Bericht zufolge soll das für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung und „der besonderen Verantwortlichkeit für das evangelische Profil“ gelten. Für andere Tätigkeiten könnten auch Christen anderer Bekenntnisse sowie Nichtchristen eingestellt werden. An anderer Stelle heißt es zudem, die kirchliche Prägung diakonischer Einrichtungen zu sichern und zu vermitteln, liege insbesondere in der Verantwortung unter anderem von Führungskräften.

Zurückhaltung bei Reaktion auf Kirchenaustritt

Auch bei Kündigungen als Reaktion auf einen Kirchenaustritt will die EKD dem Bericht zufolge künftig zurückhaltender sein. Es handele sich bei jeder Kündigung um eine Abwägungsentscheidung, heißt es darin. Künftig solle berücksichtigt werden, ob die Kirchenmitgliedschaft bei der konkreten Stelle eine gerechtfertigte Voraussetzung ist.

Die Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft im eigenen Arbeitsrecht der Kirchen sorgen zunehmend für Diskussionen. 2018 hatte die Berlinerin Vera Egenberger erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht eine Entschädigung erstritten, nachdem sie sich erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung um eine Referentenstelle beworben hatte. Sie unterstellte eine Diskriminierung aus religiösen Gründen.

Klage vor dem Verfassungsgericht noch nicht entschieden

Gegen die Entscheidung hat die Diakonie eine Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, die Entscheidung des Karlsruher Gerichts abzuwarten, heißt es im Bericht des Rates.

Mit den Plänen zur Reform der Mitarbeitsrichtlinie will die EKD nun aber offenbar doch schneller selbst tätig werden. Die derzeitigen Regelungen zur Kirchenzugehörigkeit wurden in diesem Jahr auch von der Antidiskriminierungsbeauftragten Ferda Ataman infrage gestellt. Sie hat in ihrem Vorschlag zur von der Ampel-Koalition geplanten Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes angeregt, das Privileg der Kirchen beim Arbeitsrecht einzuschränken.

Kritik auf Tagung zum Arbeitsrecht

Unterdessen forderten Mitarbeitervertreter kirchlicher diakonischer Einrichtungen sowie Gewerkschafter auf einer Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Kassel weniger Diskriminierung und mehr Mitbestimmung. Es müsse Schluss damit sein, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer diakonischen Einrichtung wegen eines Kirchenaustritts mit fristloser Kündigung rechnen müssen, forderte am 14. November Mario Gembus von der Bundesverwaltung der Gewerkschaft Verdi.

Zu dem Gesetzesentwurf zur Novellierung des Mitarbeitervertretungsgesetzes sagte Tobias Warjes, Mitglied der Sprechergruppe der Bundeskonferenz (buko), die sich für die diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Bundesebene einsetzt, er vermisse einen Passus, der großen diakonischen Unternehmen eine Parität von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern vorschreibt. Dies sei in weltlichen Großbetrieben selbstverständlich.

Kritisch sah Warjes, dass künftig kirchliche Arbeitgeber selbst prüfen sollen, ob für ein Beschäftigungsverhältnis eine Kirchenmitgliedschaft erforderlich ist oder nicht. Werde die Erforderlichkeit festgestellt, könne die fristlose Kündigung drohen, sagte Warjes.

Corinna Buschow, Frank Leth