sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Kassenzuzahlung bei Heimunterbringung geklärt



Karlsruhe (epd). Gesetzliche Krankenkassen dürfen Bewohner von Pflegeheimen mit Zuzahlungen für Krankenkassenleistungen nicht über Gebühr belasten. Müssen die Versicherten ihre Rente für die Heimkosten einsetzen und übernimmt die Sozialhilfe den Rest, darf sich die Höhe der Zuzahlung nur nach der Sozialhilferegelleistung für Alleinstehende berechnen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am 3. November in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Wenn Versicherte eine Rente erhalten, die über dem Sozialhilfesatz liegt, falle damit nicht auch die Zuzahlung zu den Krankenkassenleistungen höher aus.

Im Streitfall ging es um eine 1938 geborene Frau, die seit Juli 2021 in einem Pflegeheim lebt. Sie bezieht eine Altersrente von 1.100 Euro monatlich. Der Sozialhilfeträger entschied, dass die Frau ihre Rente fast vollständig für die Heimkosten einsetzen muss. Die Sozialhilfe übernahm die restlichen Heimkosten.

Zuzahlung orientiert sich am Sozialhilfesatz

Nach dem Gesetz müssen Versicherte zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens für erhaltene Krankenkassenleistungen wie etwa Medikamente selbst tragen. Bei chronisch Kranken - wie im Streitfall - liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Die Krankenkasse berechnete die Zuzahlung der Heimbewohnerin nach der Höhe ihrer Rente, obwohl die Frau diese für die Heimkosten weitgehend ganz verwenden muss. Das Sozialgericht Osnabrück stimmte dem zu. Zwar sei gesetzlich geregelt, dass die Zuzahlungen sich nur nach der Höhe des Sozialhilfesatzes richten. Voraussetzung hierfür sei, dass die Sozialhilfe Unterkunft und Verpflegung als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zahlt. Hier habe die Klägerin aber nur „Hilfe zur Pflege“ erhalten.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Die Frau habe Anspruch darauf, dass sich die Zuzahlung für Krankenkassenleistungen nach dem Sozialhilferegelsatz für Alleinstehende berechnet, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das gelte auch, wenn die Heimunterbringungskosten als „Hilfe zur Pflege“ übernommen werden. Die Verfassungsrichter verwiesen den Fall an das Sozialgericht zurück.

Az.: 1 BvR 422/23