Karlsruhe (epd). Die Vaterschaftsanerkennung für ein Kind ist auch nach dem Tod der Mutter noch möglich. Hierfür reiche es aus, dass das Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmt oder, bei unter 14-Jährigen, der gesetzliche Vertreter, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 19. Oktober veröffentlichten Beschluss. Fehle es an der Zustimmung, bleibe dem Anerkennenden das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren.
Im Streitfall ging es um eine 1963 geborene Frau aus dem Raum Schweinfurt. Im Geburtenregister war für sie kein Vater eingetragen. Ihre Mutter starb 2004. Mit notarieller Urkunde hatte im Oktober 2021 ein Mann für sie und mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt. Der Mann starb kurz darauf im Jahr 2022.
Das Standesamt hatte den Antrag der Frau auf Eintragung der Vaterschaft in das Geburtenregister abgelehnt. Für eine Vaterschaftsanerkennung bedürfe es der Zustimmung der Mutter. Diese sei aber zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits tot gewesen.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies die Beschwerde der Frau zurück. Die Mutter müsse der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, da nur sie wisse, wer der biologische Vater des Kindes ist, befand das Gericht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass trotz der fehlenden Zustimmung der verstorbenen Mutter eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Nach dem Gesetz müsse zwar die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Mit ihrem Tod sei ihr Zustimmungsrecht aber erloschen. Ausreichend sei dann die Zustimmung des Kindes oder bei unter 14-Jährigen des gesetzlichen Vertreters.
Az.: XII ZB 48/23