Erfurt (epd). Der Betriebsrat ist für alle schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch für leitende Angestellte zuständig. Will die Arbeitnehmervertretung die Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigte prüfen, kann er daher vom Arbeitgeber eine Namensliste aller schwerbehinderten und gleichgestellten Betroffenen verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 10. Oktober veröffentlichten Beschluss. Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin, ein Betrieb im Raum Karlsruhe, die vom Betriebsrat gewünschte Namensliste aus Datenschutzgründen verweigert.
Das BAG entschied, dass es Pflicht des Betriebsrates sei, sich um schwerbehinderte Arbeitnehmer zu kümmern. Dazu gehöre auch, die Eingliederung der schwerbehinderten Beschäftigten zu überwachen. Das gelte etwa für die leidensgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die Möglichkeit von Teilzeitarbeit.
Dies sei aber nur möglich, wenn die Arbeitnehmervertretung die Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten kennt. Allerdings könne die Arbeitgeberin nur jene in einer Namensliste aufnehmen, die ihre Schwerbehinderung offengelegt haben.
Mit dieser Einschränkung seien dann alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer erfasst, „und damit auch solche, die leitende Angestellte sind“, entschied das BAG. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschriften und den Zielen des Gesetzgebers. Danach beziehe sich die Aufgabe der Förderung schwerbehinderter Beschäftigter „auf sämtliche beim Arbeitgeber vorhandene ‚Arbeitsplätze‘“. Damit komme es nicht darauf an, welche Aufgaben und Befugnisse schwerbehinderte Arbeitnehmer in ihrem Betrieb haben.
Die Arbeitgeberin könne die Herausgabe der Namensliste auch nicht mit dem pauschalen Verweis auf den Datenschutz verweigern. Liege ein ausreichendes Datenschutzkonzept wie im vorliegenden Fall vor, bestehe ein Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Auch eine Zustimmung der schwerbehinderten Mitarbeiter zur Weitergabe ihrer Daten an den Betriebsrat sei dann nicht mehr erforderlich.
Az.: 1 ABR 14/22