Erfurt (epd). Abgelehnte schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und -bewerber können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) leichter eine Diskriminierungsentschädigung geltend machen. Steht der unwidersprochene Vorwurf im Raum, dass der Arbeitgeber nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, unverzüglich den Betriebsrat über die Bewerbung des schwerbehinderten Bewerbers informiert hat, spricht dies für eine verbotene Benachteiligung behinderter Menschen, entschieden die Erfurter Richter in einem am 20. September veröffentlichten Urteil.
Damit steht dem schwerbehinderten Kläger aus Hamburg eine Entschädigung für eine erlittene Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung in Höhe von 7.500 Euro zu. Der Mann hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als „Scrum Master Energy (m/w/d)“ beworben, also als Coach oder Teamberater in einem Unternehmen.
Als der Stellenbewerber eine Absage erhielt, führte er diese auf seine Behinderung zurück. Der Arbeitgeber müsse nach dem Gesetz unverzüglich den Betriebsrat über Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerbern informieren. Dieser Pflicht sei der Arbeitgeber wohl nicht nachgekommen, vermutete der Mann. Da der Arbeitgeber dies nicht widerlegt habe, deute dies auf eine Diskriminierung hin.
Dem folgte das BAG. Der Kläger habe Anspruch auf eine Diskriminierungsentschädigung. Gehe der schwerbehinderte Stellenbewerber von einer fehlenden ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrates aus, müsse der Arbeitgeber dies widerlegen. Komme der Arbeitgeber dem nicht nach, bestehe die Vermutung einer Diskriminierung.
Az: 8 AZR 136/22