sozial-Recht

Gerichtshof für Menschenrechte

Nationale Gesetzgebung bei Samenspenden nach dem Tod gestärkt



Brüssel, Straßburg (epd). Eine Französin darf das Sperma ihres verstorbenen Mannes nicht nach Spanien ausführen, um dort ein Kind auszutragen. Eine Klage der Frau gegen das Verbot wies der Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) am 14. September in Straßburg zurück.

In Frankreich, wie auch in Deutschland, ist die Verwendung von Samen und Eizellen zur Befruchtung verboten, wenn der Spender nicht mehr am Leben ist. In Spanien ist die sogenannte posthume Zeugung dagegen erlaubt, wenn der Spender zu Lebzeiten zugestimmt hat. Der EGMR entschied in seinem Urteil vom Donnerstag, dass die Ausfuhr des Samens nach Spanien das Verbot in Frankreich umgehen würde und es „keinen Grund gibt, von den Feststellungen der nationalen Gerichte abzuweichen“.

Samenspende vor Tod durch Hirntumor

Beim Mann der Klägerin wurde 2016 ein Hirntumor diagnostiziert. Weil Chemotherapie die Fruchtbarkeit beeinflusst, gab der er eine Samenspende ab. Das Paar hatte bereits einen ersten, erfolglosen Versuch der künstlichen Befruchtung unternommen, als der Mann starb. In seinem Testament überließ er es seiner heute 31-jährigen Frau, nach seinem Tod ein Kind mit seinem Samen zu zeugen. 2019 beantragte die Frau eine Genehmigung zur Ausfuhr des Spermas an eine spanische Gesundheitseinrichtung, um dort die künstliche Befruchtung vorzunehmen. Französische Gerichte verweigerten die Genehmigung.

Die Richter der EGMR erklärten, das Verbot, das Sperma des verstorbenen Ehemannes nach Spanien auszuführen, wo die posthume Empfängnis erlaubt ist, habe das Privatleben der Klägerin beeinträchtigt. Es liege aber keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

Az.: 22296/20 und 37138/20