sozial-Recht

Amtsgericht

Ohne gültige Approbation kein Lohn für Klinikarzt



Berlin (epd). Beim Ruhen einer ärztlichen Approbation kann ein Klinikarzt trotz Beteiligung an über 1.000 Operationen keine Vergütung von seinem Arbeitgeber verlangen. Denn zu seiner geschuldeten Arbeitsleistung gehört das Vorliegen einer „erworbenen fachlichen Qualifikation“, so dass beim Ruhen der Approbation das Krankenhaus die in dieser Zeit gezahlte Vergütung zu Unrecht geleistet hat, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am 8. August bekanntgegebenen Urteil. Dass der Arzt wegen eines Wohnungsumzugs nichts von der Ruhensanordnung gewusst haben will, sei unbeachtlich, so das Gericht.

Der klagende Arzt war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Doch dann gab es Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klinikarztes bei der Ausübung seines Berufs.

Behörde forderte erfolglos Rückgabe der Approbationsurkunde

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg als zuständiger Behörde forderte daraufhin erfolglos den Medizinier zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Im März 2018 wurde daraufhin das Ruhen der Approbation per Bescheid festgestellt. Im März 2018 wurde das Ruhen der Approbation angeordnet. Der mittlerweile bestandskräftige Bescheid wurde an die bei der Ärztekammer hinterlegte Wohnanschrift gesendet.

Als die Behörde dann immer noch keine Reaktion von dem Arzt erhielt, wurde schließlich Ende Februar 2022 eine neue Wohnanschrift des Klinikarztes ermittelt.

Gericht: Keine Vergütung ohne gültige Zulassung

Der Arzt verwies darauf, dass er wegen eines Umzugs nichts vom Ruhen seiner Approbation gewusst habe. Im März 2022 informierte er darüber seinen Arbeitgeber. Die Klinik zahlte ihm daraufhin für März keine Vergütung und verlangte die bereits gezahlten Nettovergütungen der vergangenen sechs Monate zurück.

Das Arbeitsgericht hielt das nun für rechtmäßig. Zur geschuldeten Arbeitsleistung gehöre eine „erworbene fachliche Qualifikation“, hier die Approbation. Weil diese ruhte, habe das Krankenhaus die Vergütung „ohne rechtlichen Grund geleistet“. Es sei damit zur Rückforderung berechtigt, befand das Gericht.

Zwar habe der Arzt im Streitzeitraum an rund 1.050 Operationen teilgenommen. Einen Vorteil habe das Krankenhaus damit aber nicht erlangt. Denn es drohten potenzielle Regressforderungen von Krankenkassen oder betroffenen Patienten. Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung hatte, sei unbeachtlich. Denn der Arzt habe pflichtwidrig nicht seine neue Anschrift mitgeteilt.

Az.: 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22