sozial-Politik

Diskriminierung

Hintergrund

Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz



Berlin (epd). Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitgeber bei Stellenbesetzungen Bewerber nicht unterschiedlich wegen ihrer Religionszugehörigkeit behandeln. Für Religionsgemeinschaften selbst gibt es aber eine Ausnahme, die in Paragraf 9 des AGG - auch Kirchenklausel genannt - festgelegt ist.

Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung zulässig, wenn etwa die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft oder nach Art der Tätigkeit eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt“. Unstrittig ist etwa, dass eine Kirche verlangen kann, dass ein von ihr beschäftigter Pfarrer selbst der Kirche angehört. Zunehmend umstritten ist aber, ob diese Voraussetzung auch bei Fachreferentinnen oder Krankenpflegern in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Entschädigung für konfessionslose Bewerberin

Das Bundesarbeitsgericht sprach 2018 einer konfessionslosen Bewerberin, die beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung eine Referentenstelle nicht bekommen hatte, eine Entschädigung zu. Die endgültige Klärung liegt beim Bundesverfassungsgericht.

Eine 2016 vorgelegte Evaluation des 2006 inkraft getretenen AGG schlug eine stärkere Differenzierung bei der Kirchenklausel vor. Das Gutachten legte nahe, dass im verkündigungsnahen Bereich Anforderungen an die religiöse Zugehörigkeit gerechtfertigt sein können, für Beschäftigte der Wohlfahrtsverbände der Kirchen wie Ärzte und Erzieherinnen aber die gleichen Regeln gelten sollten wie für Beschäftigte bei weltlichen Arbeitgebern.



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