Ihr wöchentlicher Branchendienst
Ausgabe 27/2023 - 07.07.2023
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München (epd). Frauen mit einer Fettverteilungsstörung können Behandlungskosten für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Dies gilt jedenfalls ab dem Jahr 2016, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 29. Juni veröffentlichten Urteil.
Eine Klägerin aus Sachsen musste im Streitjahr 2017 voll für die Kosten ihrer Liposektion aufkommen, also das operative Absaugen von Fett. Ihr Arzt hatte nach erfolgloser anderweitiger Therapie dazu geraten. Die Krankenkasse übernahm die Kosten dennoch nicht. Die Frau wollte die Aufwendungen zumindest als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.
Zu Recht, befand der Bundesfinanzhof. Jedenfalls ab 2016 bestehe in der Medizin kein nennenswerter Streit mehr darüber, dass die Liposektion wirksam und zweckmäßig sei. Dass die Behandlung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehörte, sei unerheblich. Hier habe die Behandlung nicht kosmetischen, sondern medizinischen Zwecken gedient. Für die Steuerminderung sei es auch nicht erforderlich, ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenkassen vorzulegen.
Schätzungen gehen davon aus, dass etwa zehn Prozent aller Frauen an der belastenden chronischen Fettverteilungsstörung erkrankt sind. Erste Symptome treten meist während hormoneller Umstellungen auf, etwa während der Pubertät oder einer Schwangerschaft. Zur Standardtherapie gehören unter anderem eine manuelle Lymphdrainage und Bewegungstherapie.
Ist die Standardtherapie erfolglos, lassen sich viele Frauen Fett absaugen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernahmen die Kosten jedoch wegen fehlender Wirksamkeitsnachweise jahrelang nicht. Viele Betroffene zahlten die Behandlung daher aus eigener Tasche. Mittlerweile hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Erprobung der Behandlung veranlasst. Zunächst bis zum 31. Dezember 2024 kommen die Krankenkassen für die Kosten auf, wenn es sich um eine schwere Krankheit im Stadium 3 handelt.
Az.: VI R 39/20