sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Asylbewerber können nach Abschiebung keinen neuen Antrag stellen



Luxemburg (epd). Ein abgelehnter Asylbewerber darf nach erneuter Einreise nur bei verschlechterter Lage in seinem Heimatland einen neuen Antrag stellen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 25. Mai in Luxemburg entschied, kann ein Kläger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dessen Antrag abgelehnt wurde, nur dann erneut Asyl beantragen, wenn sich die Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geändert hat. Selbst wenn die Person abgeschoben worden sei, könne der Antrag als Folgeantrag eingestuft und damit als unzulässig abgelehnt werden.

Hinter dem Urteil steht der Fall zweier Libanesen. Einer der beiden Kläger reiste im Jahr 2000 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er wurde daraufhin in den Libanon abgeschoben. 2010 reiste der Mann erneut, dieses Mal zusammen mit dem zweiten Kläger, nach Deutschland ein. Beide stellten Asylanträge. Diese wurden ebenfalls abgelehnt, woraufhin beide in den Libanon zurückkehrten.

2021 stellten die Kläger erneut Asylanträge mit der Begründung, dass sich die Situation innerhalb der letzten zehn Jahre im Libanon geändert habe und sie in Gefahr seien. Die zuständige Behörde wertete den Antrag trotz der Rückkehr in das Heimatland und dem Verstreichen von zehn Jahren als Folgeantrag, lehnte ihn als „unzulässig“ ab und drohte mit Abschiebung.

Az.: C‑364/22