Magdeburg (epd). Bürger und Vereine können nicht gegen die Schließung eines Krankenhauses klagen. Schließt ein privater Klinikbetreiber aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb und wird das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan genommen, besteht nach den einschlägigen Gesetzen für Bürger und Vereine dagegen keine Klagemöglichkeit, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg in einem am 27. April bekanntgegebenen Beschluss.
Konkret geht es um das Krankenhaus in der Hansestadt Havelberg in Sachsen-Anhalt. Die Einrichtung hat lediglich 37 Betten und stellte in dem kleinen Ort mit seinen über 6.600 Einwohnern die Grundversorgung sicher. Der private Träger KMG Kliniken machte das Krankenhaus Ende August 2020 aus wirtschaftlichen Gründen dicht. Das Land nahm das Krankenhaus daraufhin aus dem Krankenhausplan.
Mehrere Bürger bildeten einen Verein, der für den Erhalt des Krankenhauses kämpfte. Mit einem Eilantrag wollte der Verein und dessen Vorsitzender gerichtlich erreichen, dass der Landkreis Stendal den Betrieb des Krankenhauses sicherstellt.
Doch nach den gesetzlichen Bestimmungen fehlt es dem Vorsitzenden und dem Verein an der Klagebefugnis, entschied das OVG. Die Krankenversorgung der Bevölkerung sei in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. Hinsichtlich konkreter Standorte schaffe keines davon subjektive Rechte zugunsten von Bürgern oder Vereinen.
Auch aus dem Krankenhausplan des Landes Sachsen-Anhalt ließen sich solche Rechte nicht ableiten. Zudem hätten die Kläger auch nicht darlegen können, dass der Staat wegen der Krankenhausschließung seinen Schutzpflichten für die Bürger in Havelberg nicht nachkomme.
Az.: 1 L 51/22